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Aufgrund der Einführung der allgemeinen Steuerbefreiung für Mitarbeiterrabatte und des Werbungskostenpauschales für Expatriates durch das Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I 2015/118, ARD 6462/9/2015, wird die Lohnkontenverordnung 2006 angepasst.
BGBl II 2015/383, ausgegeben am 26. 11. 2015
Folgende Daten sind nach den neuen Ziffern 15 und 16 in § 1 Abs 1 Lohnkonten-VO 2006 fortlaufend in das Lohnkonto einzutragen:
- | Mitarbeiterrabatte gemäß § 3 Abs 1 Z 21 EStG bei Überschreiten der Freigrenze von 20 %; der auch bei solch höheren Mitarbeiterrabatten steuerbefreite Teil von bis zu € 1.000,- jährlich ist nach dem neuen § 2 Z 3 Lohnkonten-VO ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen. |
- | bei Expatriates der Pauschbetrag für Werbungskosten gemäß § 17 Abs 6 EStG iVm § 1 Z 11 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten (Anm d Red: idF BGBl II 2015/240, ARD 6463/3/2015, und BGBl II 2015/382, LN Rechtsnews 20662 vom 27. 11. 2015). |
Hinweis: Anders als bei jedenfalls steuerfreien Mitarbeiterrabatten von höchstens 20 % sind höhere Mitarbeiterrabatte im Lohnkonto einzutragen, und zwar auch im Falle des Unterschreitens der zusätzlichen betragsmäßigen Begrenzung. Wenn ein (mit null zu bemessender) Sachbezug vorliegt, der die 20 %-Freigrenze überschreitet, nicht aber den jährlichen Freibetrag iHv € 1.000,-, ist dieser nicht nur zu dokumentieren bzw aufzuzeichnen, sondern auch auf dem Lohnkonto zu vermerken. (Sabine Sadlo)
Weiters entfällt § 1 Abs 3 Lohnkonten-VO 2006 (betr Auszahlung der Familienbeihilfe durch Gebietskörperschaften und Krankenanstalten), der seit 1. 6. 2008 durch die Abschaffung der sog Selbstträgerschaft (mit BGBl I 2007/103) obsolet geworden ist.
Zudem wird die Lohnkontenverordnung 2005, BGBl II 2005/116, außer Kraft gesetzt.