Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der PVP erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979 und das Väter-Karenzgesetz geändert werden sollen
Nationalratsbeschluss 10. 12. 2015
Zur RV 904 BlgNR 25.GP, siehe ARD 6476/19/2015
Zum ME 167/ME NR 25. GP, siehe ARD 6474/12/2015
Änderungen im Ausschuss
Der Nationalrat hat kürzlich Neuerungen im MSchG und im VKG beschlossen, die die Vereinbarkeit von Beruf und Familie verbessern und den Bedürfnissen der betrieblichen Praxis entgegenkommen sollen.
Im Begutachtungsentwurf (ARD 6474/12/2015) waren zahlreiche Änderungen des MSchG/VKG vorgesehen, die in der Regierungsvorlage (ARD 6476/19/2015) dann nicht mehr enthalten waren. Durch einen Abänderungsantrag im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurden etliche dieser Punkte dann jedoch wieder aufgenommen (AB 3. 12. 2015, 951 BlgNR 25. GP), sodass nun folgende Maßnahmen doch vom Nationalrat beschlossen wurden:
- | Freie Dienstnehmerinnen: Freistellungsanspruch während des generellen und allenfalls auch individuellen Beschäftigungsverbots gemäß § 3 MSchG sowie § 5 Abs 1 und 3 MSchG und Gewährung eines Motivkündigungsschutzes. |
- | Kündigungs- und Entlassungsschutz bei einer Fehlgeburt bis 4 Wochen nach der Fehlgeburt. |
- | „Zweiter Meldepunkt“ für Elternkarenz: Möglichkeit der Inanspruchnahme der Karenz auch zu einem späteren Zeitpunkt, sofern der andere Elternteil keinen Karenzanspruch hat, weil er nicht unselbstständig erwerbstätig ist. |
- | Arbeitszeitbandbreite bei der Elternteilzeit: Arbeitszeitreduktion um zumindest 20 % der wöchentlichen Normalarbeitszeit und Mindestarbeitszeit während der Elternteilzeit 12 Stunden pro Woche. |
Hinweis: Nach Kundmachung der Novelle im BGBl werden wir noch einmal alle Änderungen im MSchG und im VKG ausführlich darstellen.