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Nachrang für Radfahrer am Ende des Radwegs

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 1311

StVO: § 19 Abs 4, § 19 Abs 6a

Wenn die Radfahranlage an der Kreuzung endet, hat ein Radfahrer gem § 19 Abs 6a StVO gegenüber dem Querverkehr als Teil des fließenden Verkehrs Nachrang, selbst wenn für den Querverkehr vor der Kreuzung das Vorrangzeichen „Vorrang geben“ angebracht ist.

OGH 25. 2. 2016, 2 Ob 135/15i

Anmerkung

In 2 Ob 135/11h = Zak 2012/151, 77 hat der erkennende Senat noch den einprägsamen Grundsatz vertreten, dass bei widersprüchlichen Vorrangregeln die eindeutigere Regelung - also insb ein Vorschriftszeichen - vorgeht und deshalb der Nachrang eines Radfahrers beim Verlassen der Radfahranlage durch den Nachrang des Querverkehrs aufgrund des Vorschriftszeichens „Vorrang geben“ aufgehoben wird.

In der vorliegenden Entscheidung argumentierte er, dass es sich dort um eine Sonderkonstellation handelte, weil unter dem Vorrangzeichen zusätzlich das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ mit der Zusatztafel „Radroute kreuzt“ angebracht war. Der gegenständliche Fall sei anders gelagert, weil hier nur das Vorrangzeichen ohne Hinweis auf Radverkehr vorhanden war. Bei dieser Sachlage bleibe es beim Nachrang des Radfahrers.

Wieder anders zu beurteilen sei der Fall, dass für den Querverkehr das Vorrangzeichen „Halt“ gilt. Vor der Kreuzung anzuhaltende Fahrzeuge befänden sich nicht mehr im Fließverkehr, weshalb Radfahrer diesen gegenüber beim Verlassen der Radfahranlage nicht benachrangt seien (2 Ob 256/04t = ZVR 2006/30).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21397 vom 04.04.2016