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Nachtragsverteilung nach angenommenem Zahlungsplan

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

KO/IO: § 138

Wenn nach dem Vollzug der Schlussverteilung Beträge, die bei Gericht erlegt worden sind, für die Masse frei werden oder wenn sonst bezahlte Beträge in die Masse zurückfließen, sind sie nach § 138 Abs 1 KO aufgrund des Schlussverteilungsentwurfs vom Masseverwalter mit Genehmigung des Konkursgerichts zu verteilen. Das Gleiche gilt, wenn nach der Schlussverteilung oder nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören. Mit Rücksicht auf die Geringfügigkeit des Betrags und die Kosten einer nachträglichen Verteilung kann das Konkursgericht von einer nachträglichen Verteilung nach allfälliger Einvernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses absehen und den zur Verfügung stehenden Betrag dem Gemeinschuldner überlassen (§ 138 Abs 2 und 3 KO).

Nachtragsverteilungen sind auch nach Annahme des Zahlungsplans zulässig. In die Wirksamkeit des Zahlungsplans wird durch die Anordnung der Nachtragsverteilung nicht eingegriffen, sondern es wird damit eine planwidrige Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens nachträglich saniert. Die KO (IO) enthält keine Bestimmung, die eine das Gericht bindende Höchstfrist für die Einleitung des Nachtragsverteilungsverfahrens setzt, und zwar weder ab dem nachträglichen Bekanntwerden eines massezugehörigen Vermögensstücks, noch ab dem Datum der Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Es besteht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Schuldners darauf, dass ein zur Masse gehörender, aber verheimlichter Vermögensgegenstand nicht mehr entdeckt werden wird.

OGH 26. 2. 2019, 8 Ob 93/18m

Hinweis: Auf das Verfahren (eröffnet am 25. 2. 2010) sind die Regelungen des IRÄG BGBl I 2010/29 noch nicht anzuwenden (vgl § 273 Abs 1 IO). Der im vorliegenden Verfahren maßgebliche § 138 KO entspricht aber inhaltlich unverändert dem geltenden § 138 IO.

Entscheidung

Im vorliegenden Fall trifft es auch nicht zu, dass das ErstG unbegründet mit seiner Entscheidung nach § 138 KO sechs Jahre zugewartet hat: Die Information über eine Klagserhebung der Schuldnerin (aus dem Titel des Pflichtteilsanspruchs nach ihrem verstorbenen Vater gegen eine Stiftung nach liechtensteinischem Recht) versetzte das ErstG noch nicht in die Lage, an Stelle des angerufenen liechtensteinischen Gerichts die Berechtigung und Werthaltigkeit der Forderung zu beurteilen. Umso weniger war die Bekanntgabe der Unzuständigkeitsentscheidung der liechtensteinischen Gerichte dazu angetan, die Unsicherheit über eine wirtschaftlich sinnvolle Geltendmachung und Befriedigungstauglichkeit der fraglichen Forderung zu beenden. Erst der förmlich erklärte plötzliche Abbruch des Informationsflusses von Seiten der jahrelang auskunftsbereiten Rechtsvertreter der Stiftung begründete die Überzeugung, dass die Schuldnerin wenigstens einen Teil ihres erhobenen Anspruchs tatsächlich durchsetzen konnte. Auf diese Wendung hin hat das ErstG das Nachtragsverteilungsverfahren umgehend eingeleitet.

Der OGH hegt auch keine Bedenken dagegen, die Pflichtteilsforderung (deren Existenz die Schuldnerin im Rechtsmittelverfahren auch gar nicht bestreitet) in das Insolvenzverfahren einzubeziehen: Nach § 237 Abs 1 KO erstrecken sich die Wirkungen eines in Österreich eröffneten Konkurses auch auf im Ausland gelegenes Vermögen, es sei denn, der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners liegt in einem anderen Staat, in diesem Staat wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Auslandsvermögen ist in dieses Insolvenzverfahren einbezogen. Der Schuldner ist nach § 237 Abs 2 KO außerdem verpflichtet, in Abstimmung mit dem Masseverwalter an der Verwertung ausländischen Vermögens mitzuwirken.

Da die Schuldnerin hier nicht behauptet, dass auch in Liechtenstein über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren durchgeführt und die Forderung gegen die Stiftung in dieses einbezogen worden wäre, ist es für die Erstreckung der Wirkungen des inländischen Verfahrens nicht relevant, ob sie bei der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens ihren hauptsächlichen Interessenmittelpunkt in Liechtenstein hatte.

Für die Qualifikation einer zu Recht bestehenden Geldforderung als Vermögenswert im Rahmen eines inländischen Insolvenzverfahrens spielt es auch keine Rolle, nach welchem nationalen materiellen Recht die Anspruchsgrundlage zu beurteilen war.

Wenn das RekursG – wie im vorliegenden Fall – der Ansicht ist, dass der Sachverhalt noch nicht genügend geklärt ist, hat der OGH, der keine Tatsacheninstanz ist, dies nicht zu überprüfen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 27501 vom 26.06.2019