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Neue Meldepflichten zu Wirtschaftsindizes – BGBl

Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMWFW, des BMVIT, des BMJ und des Bundeskanzlers, mit der die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft geändert wird

BGBl II 2015/222, ausgegeben am 13. 8. 2015

Die Verordnung über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft (BGBl II 2007/147 idgF) regelt die Erhebung von Daten für den Großhandelspreisindex (GHPI), den Baupreisindex (BPI), den Baukostenindex (BKI), den Ausrüstungsgüterpreisindex (InvPI), den Erzeugerpreisindex Sachgüter (EPI SG) und den Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen (EPI DL). Da eine Meldepflicht bisher nur für die Erhebung von EPI SG und EPI DL bestand, nahm speziell beim GHPI und beim BPI die Meldebereitschaft der Unternehmen zunehmend ab, wodurch es zu gravierenden Qualitätsminderungen der Indizes kam. Nach erfolglosen Anwerbeaktionen (zT auch in Zusammenarbeit mit der WKO) wird daher nun eine Meldepflicht für diese beiden Indizes eingeführt; nur die Mitwirkung an der Erhebung des BKI und des InvPI bleibt somit weiterhin freiwillig.

Die Auskunftspflichtigen müssen die Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen ausfüllen. Zur Erhebung der branchenspezifischen Strukturdaten im Bausektor werden von der Bundesanstalt Statisik Österreich weiters repräsentative Bauvorhaben im Hochbau auf Grundlage des Gebäude- und Wohnungsregisters ausgewählt und die betreffenden privaten Bauträger, Generalunternehmen und Wohnungsgenossenschaften müssen auf Verlangen der Bundesanstalt auch die Bau-Ausschreibungsunterlagen an die Bundesanstalt übermitteln.

Die Novelle enthält weiters diverse Anpassungen iZm den genannten Änderungen sowie eine Neuregelung des Kostenersatzes für die Bundesanstalt und ist mit 14. 8. 2015 in Kraft getreten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20057 vom 14.08.2015