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Neues Familienzeitbonusgesetz - ME

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem ein Gesetz über die Gewährung eines Bonus für Väter während der Familienzeit (Familienzeitbonusgesetz - FamZeitbG) erlassen sowie das KBGG, das ASVG, das FLAG 1967, die EO und das EStG 1988 geändert werden sollen

ME 26. 1. 2015, 181/ME NR 25.GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Allgemein

Der vorliegende Ministerialentwurf dient va der Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf durch Flexibilisierung beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld, Erhöhung der Väterbeteiligung beim Kinderbetreuungsgeld und finanzielle Unterstützung für Väter während der Familiengründungsphase unmittelbar nach der Geburt.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen, die allesamt mit 1. 1. 2017 in Kraft treten und für Geburten nach dem 31. 12. 2016 gelten sollen:

-Einführung eines Familienzeitbonus
-Umwandlung des derzeitigen Kinderbetreuungsgeldes mit seinen 4 Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto
-Einführung eines Partnerschaftsbonus
-Gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile für bis zu 31 Tage möglich
-Verlängerung der Anspruchsdauer bei Härtefällen von 2 auf 3 Monate und Anhebung der Einkommensgrenze
-Modernisierung des Familienbeihilfenverfahrens

2. Neuer Familienzeitbonus

2.1. Familienzeit

Familienzeit ist ein Zeitraum von 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 61 Tagen ab dem Tag der Geburt des Kindes, in dem sich der Vater „aufgrund der kürzlich erfolgten Geburt seines Kindes ausschließlich seiner Familie widmet und dazu die Erwerbstätigkeit ... unterbricht, keine andere Erwerbstätigkeit ausübt, keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie keine Entgeltfortzahlung aufgrund von oder Leistungen bei Krankheit erhält“ (§ 2 Abs 4 iVm § 3 Abs 2 FamZeitbG).

2.2. Familienzeitbonus

Der Familienzeitbonus soll € 22,60 täglich betragen. Die Anspruchsdauer von 31 Tagen kann allerdings nicht verändert werden (ohne Ausnahme kein anteiliger [tageweiser] Anspruch auf den Bonus), der Vater kann den Zeitraum daher zB auch nicht in mehrere kleine Zeitblöcke aufteilen. Außerdem müssen die 31 Tage zur Gänze innerhalb des Zeitfensters von 61 Tagen ab Geburt des Kindes liegen und an jedem einzelnen der 31 Tage alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, sonst soll gar kein Bonus gebühren (§ 3 FamZeitbG)..

Der Bonus soll nicht zusätzlich zum Kinderbetreuungsgeld gebühren, dh er wird auf das pauschale KBG sowie das einkommensabhängige KBG angerechnet, wodurch sich der KBG-Tagesbetrag entsprechend reduziert (§ 2 Abs 7 KBGG).

Der Familienzeitbonus soll jeder Familie nur einmal pro Geburt (und daher auch bei Mehrlingsgeburten nur einfach) zustehen.

2.3. Anspruchsberechtigung

Anspruch auf den Bonus sollen gem § 2 FamZeitbG leibliche Väter, Adoptivväter oder Dauerpflegeväter für ihre neugeborenen leiblichen, neugeborenen Adoptivkinder oder neugeborenen Pflegekinder haben. Vätern gleichgestellt sind gleichgeschlechtliche Adoptiv- oder Dauerpflegemütter, die sich in der Situation eines Adoptiv- oder Dauerpflegevaters befinden. Bei gleichgeschlechtlichen Vätern hat nur einer der Väter Anspruch auf den Bonus.

Anspruchsberechtigt sollen nur Väter sein, die sich in Familienzeit befinden und die alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, dazu gehören neben dem Anspruch und Bezug der Familienbeihilfe, auch der Lebensmittelpunkt der Familie in Österreich, der gemeinsame Haushalt der Familie an einer Wohnadresse, bei nichtösterreichischen Staatsbürgern der entsprechende NAG-Aufenthaltstitel etc sowie die Erfüllung des Erwerbstätigkeitserfordernisses vor Bezugsbeginn. Dieses besagt, dass der Vater in den letzten 213 Tagen unmittelbar vor Bezugsbeginn durchgehend eine in Österreich kranken-, unfall- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt sowie in diesem Zeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erhalten hat, wobei sich Unterbrechungen von insgesamt nicht mehr als 16 Tagen nicht anspruchsschädigend auswirken.

Der Antrag kann frühestens am Tag der Geburt beim Krankenversicherungsträger gestellt werden und muss spätestens am 91. Tag nach der Geburt beim Krankenversicherungsträger einlangen. Zuständig soll der Krankenversicherungsträger sein, bei dem der Vater am letzten Tag vor Antritt der Familienzeit als Erwerbstätiger versichert war (bei mehreren Erwerbstätigkeiten jener Krankenversicherungsträger, bei dem der Antrag [zuerst] einlangt).

3. Kinderbetreuungsgeld-Konto als neues Pauschal-System

3.1. Grundvariante (§ 3 KBGG)

Die vier Pauschalvarianten des Kinderbetreuungsgeldes sollen in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto umgewandelt werden.

Dies soll in einem ersten Schritt durch Schaffung einer Grundvariante als Ausgangsbasis für das Konto erfolgen, welche der bisherigen Pauschalvariante 12+2 nachgebildet ist. Bei Inanspruchnahme dieser Grundvariante wählen Eltern jene Variante mit der geringsten Anspruchsdauer (für einen Elternteil sind das bis zu 365 Kalendertage ab Geburt) und mit dem daran geknüpften höchstmöglichen Tagesbetrag von € 33,88.

Der Tagesbetrag von € 33,88 soll den Höchstbetrag darstellen und kann daher nie überschritten werden. Der Bezug kann daher zwar kürzer als für 365 Tage erfolgen (bzw 456 Tage bei Bezug durch beide Elternteile), der Tagesbetrag soll dabei aber gleich hoch bleiben. Beginnt der Bezug später, endet er vorzeitig oder entstehen Bezugsunterbrechungen (egal aus welchem Grund), so verfallen nicht in Anspruch genommene Tage (wie bisher) und zwar ohne Ausnahme.

Die Eltern sollen sich - wie bisher - maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln können, wodurch sich höchstens drei Bezugsteile ergeben können. Jeweils 91 Tage sind für jeden Elternteil unübertragbar reserviert. Durch das Abwechseln der Eltern verlängert sich die Anspruchsdauer über den 365. Tag ab der Geburt hinaus um die bereits bezogenen Tage des jeweils anderen Elternteils, maximal jedoch auf bis zu 456 Tage ab der Geburt des Kindes (der Tag der Geburt gilt als erster Tag).

Die Mindestbezugsdauer soll jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock betragen, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird, womit auch weiterhin gewährleistet sein soll, dass zumindest ein Zuverdienstmonat (Anspruchsmonat) in jedem einzelnen Bezugsblock jedes Elternteiles enthalten ist und kein Elternteil die Zuverdienstregelungen umgehen kann.

Neu geschaffen wird eine Ausnahme vom Grundsatz, dass die Eltern nicht gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld beziehen können. Eltern können in Hinkunft - dem MSchG und VKG nachgebildet - gleichzeitig für bis zu 31 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Dadurch besteht keine Ausnahme von der Mindestbezugsdauer, diese darf von keinem Elternteil unterschritten werden.

Werden die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen nicht oder nicht gänzlich durchgeführt und/oder nicht (rechtzeitig) nachgewiesen, so soll eine Reduktion der KBG-Leistungen um € 1.300,- pro Elternteil erfolgen.

3.2. Individuelle Variante (§ 5, § 5a KBGG)

Ausgehend von der Grundvariante sollen Eltern flexibel ihre individuelle Kinderbetreuungsgeld-Variante mit längerer Anspruchsdauer und daraus abgeleitetem, niedrigeren Tagesbetrag wählen können (je länger die Bezugsdauer, desto niedriger der Tagesbetrag).

Diese Wahl der individuellen Kinderbetreuungsgeld-Variante soll bei der ersten Antragstellung durch Festlegung der längeren Anspruchsdauer erfolgen. Der sich daraus ergebende Tagesbetrag kann € 33,88 nicht über- und € 14,53 nicht unterschreiten.

Die neue Flexibilität erfordert eine Umstellung der Anspruchsdauer auf Tage; gezählt wird ab der Geburt des Kindes, wobei der Tag der Geburt als erster Tag gilt und somit weiterhin auch für diesen Kalendertag Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht.

Beginnt der Bezug später, endet der Bezug vorzeitig oder entstehen andere Bezugslücken (egal aus welchen Gründen), so verfallen die restlichen, nicht in Anspruch genommenen Tage (wie bisher auch), und zwar ohne Ausnahme.

Für einen Elternteil alleine steht ein Verlängerungszeitraum zwischen 365 (Grundvariante) und höchstens 851 Tagen (jeweils gezählt ab Geburt) zur Verfügung. Dieser Zeitraum wird bei der erstmaligen Antragstellung verbindlich festgelegt. Durch die verlängerte Anspruchsdauer reduziert sich der Tagesbetrag im selben Verhältnis (die Höhe der Leistung verhält sich reziprok zur gewählten Leistungsdauer).

Beispiel

Beispiel: Bei zB doppelt so langer Inanspruchnahme (das sind 730 Tage) gebührt der halbe Tagesbetrag (also € 16,94 Euro). Der individuelle Tagesbetrag (iTb) bei verlängerter Inanspruchnahme ergibt sich, indem der maximale Tagesbetrag von € 33,88 durch die individuelle Verhältniszahl (iVz) dividiert wird; die individuelle Verhältniszahl errechnet sich nach der Formel: gewählte Anspruchstage dividiert durch 365 Tage (Bsp. bei 400-tägiger Bezugsdauer: 400 : 365 = 1,09 (iVz); 33,88 : 1,09 = 31,08 (iTb).


Die Eltern können sich auch bei der verlängerten Anspruchsdauer maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln, wodurch sich höchstens drei Bezugsteile ergeben können. Der erstantragstellende Elternteil hat mit der gewählten Anspruchsdauer den Tagesbetrag festgelegt. Beide Elternteile sind an diesen Tagesbetrag gebunden. Die dem zweitantragstellenden Elternteil zur Verfügung stehende Anspruchsdauer hängt somit wiederum (auch) vom feststehenden Tagesbetrag ab. Die Eltern sollten aus diesem Grund bei der Wahl der Anspruchsdauer einvernehmlich vorgehen.

Ein Elternteil alleine kann insgesamt niemals mehr als 851 Tage beziehen. Die Eltern können gemeinsam nie mehr als 1.063 Tage beziehen.

Beispiel

Beispiel: Die Erläuterungen zum ME stellen die Verlängerung durch Abwechseln der Eltern über die beim Erstantrag gewählte Anspruchsdauer hinaus ua anhand folgenden Beispiels dar:

Wählt zB der erstantragstellende Elternteil eine Anspruchsdauer von 730 Tagen und bezieht er davon zunächst 100 Tage, dann kann der zweite Elternteil bis zu 830 Tage (730 plus 100) ab Geburt beziehen. Bezieht der zweite Elternteil zB 150 Tage und erfolgt dann ein zweiter Wechsel auf den ersten Elternteil, so kann der erste Elternteil anschließend bis zu 880 Tage (730 plus 150) ab Geburt beziehen.


Unübertragbar sind bei der individuellen Variante nicht nur wie bei der Grundvariante jeweils 91 Tage pro Elternteil, sondern ein längerer Bezugszeitraum, der dem Verhältnis der verlängerten Anspruchszeitraums zur Grundvariante entspricht; bei doppelt so langer Inanspruchnahme besteht zB ein doppelt so langer nichtübertragbarer Anspruchszeitraum. Je nach Länge der beantragten Anspruchsdauer ergeben sich zwischen 91 und maximal 212 unübertragbare Anspruchstage für jeden Elternteil.

Die mit dem Antrag festgelegte Anspruchsdauer kann bei jedem Kind (bei Mehrlingsgeburten ist es das jüngste Mehrlingskind) nur einmal durch einen der beiden Elternteile geändert werden. Dazu ist ein eigener Änderungsantrag vom beziehenden Elternteil beim Krankenversicherungsträger einzubringen, der rechtzeitig vor Ablauf der 91 Tage-Frist beim Krankenversicherungsträger einlangen muss.

3.3. Neuer Partnerschaftsbonus (§ 5b KBGG)

Im Zusammenhang mit dem neuen Kinderbetreuungsgeld-Konto soll mit einem neuen „Partnerschaftsbonus“ ein weiterer Anreiz für eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung geschaffen werden. Eltern sollen daher für einen gleich langen Leistungsbezug, der jedoch jeweils zumindest 182 Tage (also etwa 6 Monate) andauern muss, belohnt werden. Ein Bezug zu annähernd gleichen Teilen ist ausreichend. Als annähernd gleiche Aufteilung wurde ein Verhältnis innerhalb einer Bandbreite von 50:50 bis 60:40 definiert (eine Aufteilung von zB 47:53 löst somit den Anspruch aus).

Der Bonus in Höhe von € 500,- soll pro Kind (auch bei Mehrlingen) nur einmal gebühren, bei mehreren Eltern (leiblichen Eltern, Pflegeeltern, Adoptiveltern) soll er jenen Eltern zustehen, die länger Kinderbetreuungsgeld bezogen haben.

Jeder Elternteil kann seinen Antrag auf den Bonus gleichzeitig mit seinem Antrag auf Kinderbetreuungsgeld stellen, es soll aber auch eine spätere, gesonderte Antragstellung bei dem für ihn zuständigen Krankenversicherungsträger möglich sein. Bei späterer Antragstellung besteht eine Frist von 182 Tagen ab dem letzten Bezugstag des letzten Bezugsteils eines Elternteils.

4. Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (§ 24 KBGG ff)

Auch beim Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens soll wie im Konto-System eine Umstellung auf Tage erfolgen. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld soll also für maximal 365 Tage gebühren, gezählt ab Geburt.

Auch die bisherige 6-Monatsfrist für die Erfüllung der Zusatzvoraussetzung (Erwerbstätigkeitserfordernis und Nichtbezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen) soll auf Tage umgestellt werden. Somit besteht in Hinkunft eine 182 Tage-Frist, wobei der Tag vor der Geburt (bzw vor Beginn des Mutterschutzes/der Karenz) den ersten Tag der Frist darstellt und die 182 Tage zurückgerechnet werden.

Weiters soll eine Legaldefinition für den Begriff „Sozialversicherungspflicht“ iSd KBGG festgelegt werden. Das Erwerbstätigkeitserfordernis soll somit nur dann erfüllt sein, wenn eine Vollversicherungspflicht in den letzten 182 Tagen vorlag, also eine gesetzliche Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung. Es reicht daher in Zunkunft eine geringfügige Beschäftigung mit Unfallversicherungspflicht nicht mehr aus, um diese Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen.

Die Eltern sollen sich - wie gewohnt - maximal zweimal beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes abwechseln können, wodurch sich höchstens drei Bezugsteile ergeben können. Jeweils 61 Tage sind für jeden Elternteil unübertragbar reserviert. Die Eltern können gemeinsam nicht mehr als 426 Tage - gezählt ab Geburt - beziehen.

Neu ist auch, dass Eltern in Hinkunft - dem MSchG und VKG nachgebildet - gleichzeitig für bis zu 31 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen können.

Die Mindestbezugsdauer soll jeweils (ununterbrochen) 61 Tage pro Bezugsblock betragen, wie bisher unabhängig davon, ob ein Elternteil alleine bezieht oder ein abwechselnder Bezug erfolgt bzw in Zukunft erfolgen wird. Unterschreitet in Hinkunft der berechnete Tagesbetrag € 33,-, so soll der Elternteil das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld als Sonderleistung in Höhe von € 33,- erhalten.

Die Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld soll auf € 6.800,- erhöht werden.

Für grenzüberschreitende Fälle soll weiters im Zusammenhang mit der Gleichstellung von Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach dem MSchG bzw von Karenz nach dem MSchG oder VKG mit Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit durch § 24 Abs 2 KBGG mit einem neuen § 24 Abs 3 KBGG eine Klarstellung vorgenommen werden; danach soll „nur bei Erfüllung der nationalen Gleichstellungserfordernisse eine gleichgestellte Situation“ iSd Art 68 VO (EG) 883/2004 vorliegen, die für alle Eltern spätestens mit Ablauf des 2. Lebensjahres eines Kindes endet. Eine „Scheinkarenz“ soll danach ebensowenig eine österreichische Zuständigkeit auslösen wie Zeiten, in denen „mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen kein gesetzlicher Anspruch auf die österreichische Karenz besteht, etwa bei gleichzeitiger Inanspruchnahme einer in- oder ausländischen Karenzzeit durch den anderen Elternteil“.

5. Sonstige Änderungen

Zu den sonstigen geplanten Änderungen zählen ua:

-Schaffung einer großzügigen Nachsichtfrist bei der verspäteten Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an der Wohnadresse sowie Schaffung einer Sonderregelung für schwerkranke Kinder im Krankenhaus (§ 2 Abs 6 KBGG)
-Schaffung einer vorzeitigen (endgültigen) Beendigung des Leistungsbezugs;s die Möglichkeit des Verzichts soll für vorübergehende Bezugsunterbrechungen aufrecht bleiben. (§ 4a KBGG)
-Umstellung der Härtefälle-Verlängerung aufgrund der Einführung des Kontos ebenfalls auf Tage und Verlängerung um die Hälfte: In Hinkunft soll eine Verlängerung der Bezugsdauer in den definierten Härtefällen um bis zu 91 Tage erfolgen, die an die jeweils gewählte Anspruchsdauer dieses Elternteils angehängt werden. Außerdem soll die Grenze der Einkommensschwäche um ca 17 % erhöht werden. (§ 5c KBGG)
-Ruhen des Kinderbetreuungsgeldes auch während eines Anspruchs auf Betriebshilfe, die selbstständige Frauen und Landwirtinnen als Leistungen aus dem Versicherungsfall der Mutterschaft erhalten, bzw einer damit vergleichbaren (in- und ausländischen) Leistung in der Höhe des Wochengeldes (§ 6 Abs 1a KBGG)
-Ruhen des des Kinderbetreuungsgeldes bei Anspruch auf ausländische Familienleistungen: Anpassung der nationalen Anrechnungsbestimmung an die einschlägigen europarechtlichen Regelungen (§ 6 Abs 3 KBGG)
-Nötige Anpassungen an das neue individuelle Kinderbetreuungsgeld-Konto bei den Bestimmungen über die Durchführung und den Nachweis der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (§ 7, § 24 c KBGG)
-Zuverdienst: Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen alle steuerfreien Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, Bildungsteilzeitgeld etc) Zuverdienst sein, wobei auch für diese Leistungsbezüge der niedrigere pauschale Berechnungszuschlag von 15 % zum Tragen kommen soll (§ 8 Abs 1, § 8b Abs 1 KBGG)
-Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld: Anpassungen durch die Einführung des Kontos und die Umstellung auf Tage sowie Erhöhung der Zuverdienstgrenze des beziehenden Elternteils bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld auf € 6.800,- (§ 9, § 14 KBGG)
-Optimierung der Rückforderungsbestimmungen, indem sie adaptiert bzw weiterentwickelt, geändert und ergänzt werden (§ 31 KBGG)
-Eröffnung der Möglichkeit einer bescheidmäßigen Beendigung des Verwaltungsverfahrens durch die Krankenversicherungsträger, wenn der antragstellende Elternteil trotz zweimaliger, schriftlicher Aufforderung seinen persönlichen Mitwirkungs- oder Mitteilungspflichten nicht nachkommt (§ 32 KBGG)
-ASVG: Anpassung des Wochengeldes an das Kinderbetreuungsgeld-Konto (§ 162 Abs 3a ASVG)
-FLAG: Reformierung des Familienbeihilfenverfahrens, Kostentragung (geplant sind rund 13 Mio Euro) aus dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe (§ 39g Abs 5, § 39j Abs 1 FLAG)
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20995 vom 28.01.2016