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Die vorliegende neue „Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung“ (Sorgfaltspflichten-UStV) beruht auf der Einführung neuer Aufzeichnungs- und Haftungsverpflichtungen ab 2020 durch das AbgÄG 2020, BGBl I 2019/91, für Unternehmen, die über eine elektronische Schnittstelle (zB Plattform oder Online-Marktplatz) Umsätze im Inland unterstützen und nicht selbst die Umsatzsteuer dafür schulden.
BGBl II 2019/315, ausgegeben am 31. 10. 2019
Normtitel:
Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Aufzeichnungs- und Sorgfaltspflichten im Bereich des E-Commerce und des Versandhandels bestimmt werden (Sorgfaltspflichten-Umsatzsteuerverordnung – Sorgfaltspflichten-UStV)
Die Regelungen im Detail:
1. Aufzeichnungspflichten
Mit der Einführung neuer Aufzeichnungsverpflichtungen ab 2020 durch das Abgabenänderungsgesetz 2020, BGBl I 2019/91, müssen nun Unternehmen, die über eine elektronische Schnittstelle (zB Plattform oder Online-Marktplatz) Umsätze im Inland unterstützen und nicht selbst die Umsatzsteuer dafür schulden, relevante Informationen für die Abgabenerhebung aufzeichnen und elektronisch übermitteln.
Die vorliegende neue Sorgfaltspflichten-UStV legt in § 4 und § 5 fest, welche Informationen die Aufzeichnungen der Unternehmer jedenfalls zu enthalten haben, nämlich:
- | Name, Postadresse und E-Mail-, Website- oder andere elektronische Adresse des Lieferanten oder Erbringers der sonstigen Leistung; |
- | falls erhältlich auch:
|
- | Beschreibung der Gegenstände (sonstigen Leistung); das dafür bezahlte Entgelt bzw deren Wert; Ort an dem die Beförderung oder Versendung endet bzw Informationen zur Feststellung des Orts der sonstigen Leistung; Zeitpunkt, an dem die Lieferung (sonstige Leistung) ausgeführt wird oder, falls nicht vorhanden, der Zeitpunkt der Bestellung und – falls erhältlich – eine einmalig vergebene Transaktionsnummer. |
Unterstützt ein Unternehmer die Vermietung von Grundstücken für Wohn- oder Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen sind weiters jedenfalls die Postadresse des Grundstücks anzugeben sowie die Aufenthalts- bzw Mietdauer und die Anzahl der Personen, die übernachten, bzw – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten. (§ 4 und § 5 der Sorgfaltspflichten-UStV)
2. Haftung
2.1. Plattformen und andere elektronische Schnittstellen (Online-Marktplätze)
Eine Haftungsbestimmung greift in dem Fall ein, dass der Steuerpflichtige (Leistungserbringer) seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Wann eine solche Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wird ebenfalls in der Sorgfaltspflichten-UStV geregelt.
Ab 1. 1. 2020 haften Plattformen und andere elektronische Schnittstellen, für die Umsatzsteuer auf bestimmte Lieferungen oder sonstige Leistungen, die durch diese unterstützt werden. Betroffen sind einerseits Lieferungen von Gegenständen, deren Beförderung oder Versendung im Inland endet, und andererseits sonstige Leistungen im Inland, jeweils wenn der Empfänger ein Nichtunternehmer (bzw Abnehmer gem Art 3 Abs 4 UStG 1994) ist. Die Haftung für solche Lieferungen oder sonstige Leistungen greift nur,
- | wenn es zu einer Sorgfaltspflichtverletzung kommt (siehe § 27 Abs 1 UStG 1994), |
- | die Plattform nicht selber Steuerschuldner für die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ist und |
- | der Gesamtwert dieser Umsätze zusammen mit den Umsätzen, für die die Plattform gem § 3 Abs 3a selber zum Steuerschuldner wird, 1.000.000 Euro übersteigt. |
Eine Sorgfaltspflichtverletzung gem § 27 Abs 1 Z 1 UStG 1994 liegt vor, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- oder Meldeverpflichtung nach § 18 Abs 11 und Abs 12 UStG 1994 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Darüber hinaus liegt eine Sorgfaltspflichtverletzung der Plattform vor, wenn der Unternehmer, der die durch die Plattform unterstützten Umsätze ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000,- pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000,- pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform keine der folgenden Informationen oder Nachweise übermittelt:
- | seine inländische UID; |
- | Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation, in dem der Leistungserbringer einen One-Stop-Shop in Anspruch nimmt, samt UID aus diesem Staat (vgl § 25a, § 25b UStG 1994 bzw Art 25a UStG 1994); |
- | bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation in dem der IOSS in Anspruch genommen wird und die IOSS Identifikationsnummer des Unternehmers (vgl § 25b UStG 1994); |
- | andere Nachweise, die belegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. (§ 3 Z 1 der Sorgfaltspflichten-UStV) |
2.2. Beteiligte Unternehmer (Suchmaschinen)
Neben Plattformen, die Umsätze iSd § 18 Abs 11 UStG unterstützen, sieht § 27 Abs 1 UStG aber auch noch eine Verordnungsermächtigung vor, mit der auch für „beteiligte Unternehmer“ bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtverletzung eine Haftung vorgesehen werden kann. Die Haftung ist auf Versandhandelsumsätze und sonstige Leistungen an Nichtunternehmer beschränkt.
Die Sorgfaltspflichten-UStV sieht eine solche Haftung nur für jene Plattformen (zB Suchmaschine, Preisvergleichsseite) vor, die lediglich in den Webshop oder auf die Webseite eines Leistungserbringers weiterleiten (vgl § 1 und 2 der Sorgfaltspflichten-UStV). Die Haftung setzt voraus, dass die Plattform für ihre Leistung vom Leistungserbringer eine Umsatzbeteiligung erhält und die Summe (insgesamt für alle zugrundeliegenden Lieferanten und Leistungserbringer) dieser vermittelten Umsätze 1.000.000 Euro übersteigt.
Die Sorgfaltspflichtverletzung der Plattform setzt voraus, dass der Unternehmer, der die zugrundeliegenden Umsätze an Personen mit österreichischer IP-Adresse ausführt, bestimmte Schwellenwerte (bei sonstigen Leistungen € 35.000,- pro Kalenderjahr; bei Lieferungen € 10.000,- pro Kalenderjahr) überschreitet und der Unternehmer der Plattform keine der folgenden Informationen oder Nachweise übermittelt:
- | seine inländische UID, |
- | Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation, in dem der Leistungserbringer einen One-Stop-Shop in Anspruch nimmt, samt UID aus diesem Staat (vgl § 25a, § 25b UStG 1994 bzw Art 25a UStG 1994) |
- | bei Einfuhr-Versandhandelsumsätzen, Informationen über den Mitgliedstaat der Identifikation in dem der IOSS in Anspruch genommen wird und die IOSS Identifikationsnummer des Unternehmers |
- | andere Nachweise, die belegen, dass er seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. (§ 1 und § 3 Z 2 der Sorgfaltspflichten-UStV) |