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Pflegegeld: Kinder-Einstufungsverordnung - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara / Bearbeiter: Barbara Tuma

Verordnung des BMASK über die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen nach dem Bundespflegegeldgesetz (Kinder-Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz - Kinder-EinstV)

BGBl II 2016/236, ausgegeben am 23. 8. 2016

Allgemein

Für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr ist nach § 4 Abs 3 BPGG nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß bei gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht. Diese Bestimmung sollte klarstellen, dass der „natürliche“, alters- und entwicklungsabhängige Pflegebedarf bei der Beurteilung nach dem BPGG nicht zu berücksichtigen ist.

Um einheitliche Maßstäbe für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen für die Entscheidungsträger und die Gerichte zu schaffen, wurde nun eine eigene Verordnung erlassen, die mit 1. 9. 2016 in Kraft tritt und bei Anträgen auf Zuerkennung oder Erhöhung von Pflegegeld anzuwenden ist, die ab dem 1. 9. 2016 einlangen. Durch das Inkrafttreten der Kinder-EinstV kommt es grds bei gleich bleibendem Pflegebedarf zu keiner Änderung der Pflegegeldstufe.

Festlegung von Altersgrenzen und Zeitwerten

Mit der Kinder-EinstV werden einerseits Altersgrenzen festgelegt, ab denen kein natürlicher Pflegebedarf mehr anzunehmen ist und somit keine Differenzrechnung mehr vorzunehmen ist (zB Mobilitätshilfe ieS nur bis zum vollendeten 18. Lebensmonat; An- und Auskleiden bis zum vollendeten 5. Lebensjahr etc).

Andererseits werden Zeitwerte festgelegt, die im Regelfall für die Beurteilung des Pflegebedarfs herangezogen werden sollen. Diese Zeitwerte sind - wie bereits in der EinstV - Richtwerte, Mindestwerte und fixe Zeitwerte. Abweichungen von Richt- oder Mindestwerten sind wie bisher iSd Rsp des OGH möglich.

Klargestellt wird in der Kinder-EinstV weiters, dass §§ 3 bis 7 der EinstV für die Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen weiterhin anzuwenden sind. Die Erläuterungen zur Verordnung verweisen ua auch darauf, dass bezüglich Umfang und Ausmaß der einzelnen Verrichtungen und Pflegemaßnahmen weiterhin die Judikatur des OGH - sofern vorhanden - herangezogen werden soll.

Zu den Sachverständigengutachten als Grundlage der Entscheidung über Zuerkennung und Neubemessung von Pflgegeld normiert die Kinder-EinstV, dass bevorzugt Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde einzusetzen sind bzw für die Neubemessung auch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegefachkraft, spezialisiert auf Kinder- und Jugendlichenpflege. Erforderlichenfalls sind zur ganzheitlichen Beurteilung der Pflegesituation Personen aus anderen Bereichen beizuziehen (zB Heil- und Sonderpädagogik, Sozialarbeit, Psychologie oder Psychotherapie).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 22193 vom 24.08.2016