Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des polizeilichen Staatsschutzes (Polizeiliches Staatsschutzgesetz - PStSG) erlassen werden soll und das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden soll
RV 30. 6. 2015, 763 BlgNR 25. GP
Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Polizeiliches Staatsschutzgesetz – PStSG
Mit dem vorliegenden Entwurf soll eine bundesgesetzliche Regelung über die Organisation, Aufgaben und Befugnisse des Staatsschutzes geschaffen werden:
Während im 1. Hauptstück Regelungen zur Organisation der polizeilichen Staatsschutzbehörden verankert werden sollen, werden im 2. Hauptstück jene Aufgaben taxativ genannt, die ausschließlich diesen Behörden zukommen: Dazu zählen die erweiterte Gefahrenerforschung und der Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die staatsschutzrelevante Beratung sowie die umfassende Beurteilung und Analyse von polizeilich staatsschutzrelevanten Bedrohungen zur Information verfassungsmäßiger Einrichtungen. Die im 3. Hauptstück verankerten Datenverarbeitungsermächtigungen sollen den Bedürfnissen des polizeilichen Staatsschutzes soweit gerecht werden, als es in einem ausgewogenen Verhältnis mit dem Grundrecht auf Schutz des Privatlebens und Achtung der Privatsphäre (Art 8 EMRK) vereinbar ist. Umfassende Regelungen zum Rechtsschutz einschließlich Informationspflichten für Betroffene und Berichtspflichten finden sich schließlich im 4. Hauptstück des Entwurfs.
Änderung des SPG
Die vorgesehenen Änderungen des SPG berücksichtigen neben den erforderlichen Anpassungen an das PStSG va folgende wesentliche Punkte:
Der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zur Dokumentation von Amtshandlungen, bei denen die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes Befehls- und Zwangsgewalt ausüben, soll gesetzlich verankert werden. Zur Verfolgung strafbarer Handlungen und zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Amtshandlung kommt einer ausreichenden und an den technischen Möglichkeiten ausgerichteten Videodokumentation als Beweismittel wesentliche Bedeutung zu. Daher soll auf diese Art von Dokumentation, der die erforderliche Objektivität eines Sachbeweises inne wohnt, in Zukunft nicht verzichtet werden, um im Anlassfall, also wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung laut werden oder es gilt, strafbare Handlungen zu verfolgen, darauf zurückgreifen zu können.
Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, bei der Sicherheitsbehörde vorhandenes Videomaterial (§ 54 Abs 5 SPG) auch zur Verfolgung von bestimmten Verwaltungsübertretungen zu verwenden; dies betrifft insb Verwaltungsübertretungen nach dem PyrotechnikG 2010 bei Sportgroßveranstaltungen im Nachhinein aufklären zu können.
In § 21 Abs 2a SPG sollen die Aufgabe und der Umfang des Einschreitens von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an Bord von Zivilluftfahrzeugen festgelegt sowie in § 75 Abs 1a SPG eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung von Spuren, die auf Grundlage der StPO ermittelt worden sind, zum Zweck ihrer Zuordnung zu einer Person geschaffen werden.
Inkrafttreten
Das PStSG soll mit 1. 7. 2016 in Kraft treten, die Änderungen im SPG mit 1. 1. 2016 bzw 1. 7. 2016.