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Pauschalreise-RL: Art 3
RL-UGP: Art 7
Ein Reiseveranstalter verstößt weder gegen das Unionsrecht noch gegen innerstaatliche Normen, wenn er in einem Werbeprospekt die günstigste Variante einer Pauschalreise unter Hinweis auf den dafür buchbaren Zeitraum mit einem „ab“-Preis und unter deutlicher Anführung der Saisonzuschläge für Reisen zu anderen Zeiträumen bewirbt.
Dem Reiseveranstalter ist jedoch wegen suggerierter angeblicher Exklusivität der Vorzugspreise eine irreführende Geschäftspraktik nach § 2 Abs 1 Z 4 UWG vorzuwerfen, wenn er den unrichtigen Eindruck erweckt, der beworbene Vorzugspreis gelte nur exklusiv für den konkret angesprochenen und bestimmbaren Adressatenkreis (hier zB Abonnenten des „profil“), obwohl er geradezu flächendeckend mit „Vorzugspreisen“ auch gegenüber Lesern von anderen Zeitschriften oder Zeitungen wirbt.
Entscheidung
In seiner Begründung kam der OGH zum Ergebnis, dass weder aus dem Lauterkeitsrecht noch aus Preisauszeichnungsvorschriften eine Pflicht für den Unternehmer abzuleiten ist, die von ihm deutlich und ziffernmäßig ausgewiesenen Zuschläge mit einem angeführten „ab“-Preis zusammenzurechnen und die jeweiligen Summen gesondert auszuweisen, damit der zu entrichtende Preis auch für alle möglichen Varianten der Pauschalreise angeführt wird, die der Verbraucher beliebig auswählen kann.
Eine Werbung mit einem „ab“-Preis ist nach Ansicht des OGH auch aus der Sicht des § 9 Abs 1 PrAG jedenfalls dann zulässig, wenn - wie hier - die Zuschläge für frei wählbare Varianten klar und übersichtlich ausgewiesen werden.
Gerade Angebote für Pauschalreisen sind - wie der OGH ausführte - in vielen Fällen davon geprägt, dass eine große Zahl von Varianten oder Zusatzleistungen zu einem Basispaket angeboten werden. Dieser - so der OGH - notorische Umstand umfasst neben saisonbedingten Mehr- oder Minderkosten auch Zuschläge oder Ermäßigungen für das Alter und die Anzahl der Reisenden, für den Tag der Buchung und der Anreise, für die Dauer des Urlaubs, für die Belegung und die Eigenschaft der Zimmer (Größe, Ausstattung, Meerblick etc), für die Mitnahme von Haustieren, für die Verpflegung, für das zusätzliche Programm und vieles mehr.
Muss - ungeachtet deutlicher und nachvollziehbarer Hinweise auf die Mehr- und Minderkosten - in solchen Fällen in einer Preiswerbung für jede einzelne der frei wählbaren und denkbaren Varianten stets auch der konkret zu zahlende Preis ausgewiesen werden, bestünde die Gefahr, dass die Werbung dadurch unübersichtlich und gerade deshalb irreführend wird. Zudem hat der Verbraucher durch die Anführung eines Zuschlags zu einem Basispreis in vielen Fällen eine bessere Vergleichsmöglichkeit als bei einem Gesamtpreis, wenn er zB abwägt, ob er das billigste Angebot wählen oder doch um einen konkreten Zuschlag zu einer anderen Zeit reisen soll, so der OGH.