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Nach Beendigung der Abwicklung einer Privatstiftung hat der Stiftungsvorstand diese zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden und die Löschung der Stiftung im Firmenbuch zu beantragen; die Privatstiftung, vertreten durch ihre Organe, ist verpflichtet diesem Antrag, die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung beizulegen. Die Einholung dieser Unbedenklichkeitsbescheinigung kann nicht von Amts wegen erfolgen. Die Stiftung wird noch durch den Stiftungsvorstand vertreten und ist deshalb in der Lage - und auch verpflichtet -, diese Unbedenklichkeitsbescheinigung einzuholen.
Entscheidung
Diese Ansicht ergibt sich - so der OGH - schon aus der Zusammenschau der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen. Dem Argument, eine Privatstiftung ohne Vermögen sei ein materielles und rechtliches Nichts und daher nicht als Rechtspersönlichkeit denkbar, hält er dazu auch die Auffassung des historischen Gesetzgebers entgegen: Nach den ErläutRV (1132 der Beilagen 18. GP, 34 f) beendet erst die Löschung im Firmenbuch die Privatrechtsstiftung („Erst mit der Eintragung der Löschung im Firmenbuch ist die Privatrechtsstiftung als Rechtssubjekt untergegangen.“). Die Privatstiftung verliere ihre Rechtspersönlichkeit nicht schon durch die Beendigung der Abwicklung und die Vermögenslosigkeit, sondern erst durch die Löschung im Firmenbuch. Da diese aber von der Vorlage einer steuerrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung abhängt, seien die Eintragung der Beendigung der Abwicklung und die Löschung der Stiftung als Einheit anzusehen.