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Privatstiftung - nachträgliche Vermögenszuwendung

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

UrhG: § 24, § 26

PSG § 3

Nachträgliche Vermögenswidmungen (hier: Werknutzungsrechte) durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen) sind eine Form der Zustiftung, die der Annahme durch die Stiftung bedarf.

Hat der Stifter und Künstler bereits zuvor Werknutzungsvereinbarungen mit einem Verein geschlosen, die erst am Tag seines Ablebens in Kraft traten (aufschiebenden Bedingung/Befristung) und scheitert die annahmebedürftige Nachstiftung, weil die Stiftungsorgane die erforderliche Annahmeerklärung nicht abgegeben haben, so stehen die Werknutzungsrechte dem Verein zu.

OGH 30. 3. 2016, 4 Ob 18/16z

Sachverhalt

Der klagende Verein wurde am 26. 1. 2000 ins Vereinsregister eingetragen. Seine Gründung beruhte auf dem Wunsch und der Absicht eines Künstlers, der va plastische Werke (darunter Möbel), aber auch Arbeiten auf Papier erstellte, die Dokumentation seiner Werke zu gewährleisten. Der Zweck des Vereins sieht aber auch die „Verwaltung der vom Künstler übertragenen Werknutzungsrechte“ vor. Der Künstler schloss daher mit dem Verein 2011 eine Werknutzungsvereinbarung, die am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft treten sollte. Die Werknutzungsvereinbarung umfasst einige näher aufgelistete Möbel sowie das Recht an Fotografien von sämtlichen vom Künstler geschaffenen Kunstwerken.

Kurz vor seinem Tod 2012 errichtete der Künstler die beklagte Stiftung mit dem Zweck, die Urheberrechte an seinem Werk zu wahren, zu schützen und alle gesetzlich erlaubten Tätigkeiten zur Wahrung der aufgezählten Stiftungszwecke auszuüben. Gleichzeitig mit der Stiftungsurkunde unterfertigte der Künstler im Wege von Notariatsakten einerseits eine Stiftungszusatzurkunde und andererseits eine Widmungserklärung, in der er die dort näher aufgezählten und abgebildeten Kunstwerke samt den dazu gehörenden urheberrechtlichen Nutzungsrechten der Bekl widmete.

Der klagende Verein begehrt nun gegenüber der beklagten Stiftung die Feststellung bestimmter Lizenz- und Werknutzungsrechte zu seinen Gunsten.

Das ErstG gab dem Klagebegehren statt, das BerufungsG wies die Klage ab. Der OGH stellte das stattgebende Urteil des ErstG wieder her.

Entscheidung

Zunächst hält der OGH fest, dass die Werknutzungsvereinbarungen mit dem kl Verein erst am Tag des Ablebens des Künstlers in Kraft traten und die Werknutzungsrechte auch erst mit diesem Ereignis entstanden. Für die betroffenen Werke war das Urheberrecht des Künstlers bereits existent, die Werknutzungsrechte des Kl sollten erst mit seinem Ableben entstehen. Aus dem Vertrag ergibt sich nicht, dass dem Künstler bis zu seinem Tod nicht die Verwertung seiner Werke zustehen sollte. Lag das Verwertungsrecht aber bei ihm, konnte er prinzipiell auch ein Werknutzungsrecht zugunsten der bekl Stiftung begründen, ein wirksam bereits vor seinem Tod eingeräumtes Werknutzungsrecht existierte ja noch nicht.

Allerdings ist bei einer privaten Stiftung die Vermögenszuwendung im Rahmen ihrer Gründung von der weiteren Vermögenszuwendung durch den Stifter nach der Gründung (Nachstiftung) abzugrenzen und nachträgliche Vermögenswidmungen durch den Stifter außerhalb von Stiftungs- und Stiftungszusatzurkunde (Nachstiftungen; hier: Werknutzungsrechte) sind eine Form der Zustiftung, die der Annahme durch die Stiftung bedarf (6 Ob 189/01i, RdW 2002/83; 10 Ob 22/13b, LN Rechtsnews 16714 vom 11. 2. 2014 = RdW 2014/159).

Das gem § 4 PSG geforderte Mindestvermögen der Stiftung (70.000 €) widmete der Künstler der Bekl mit Errichtung der Stiftungsurkunde. Einer weiteren Vermögenszuwendung zwecks Errichtung der Privatstiftung bedurfte es daher nicht. Die weitere Vermögenswidmung, die die hier strittigen Werknutzungsrechte enthielt, nahm ausdrücklich auf die bereits errichtete Stiftung Bezug, weshalb nicht auf einen einheitlichen Errichtungsakt zu schließen ist - so der OGH -, sondern vielmehr auf eine annahmebedürftige Nachstiftung. Diese scheiterte aber mangels (unstrittig) nicht erfolgter Annahmeerklärung durch die Stiftungsorgane. Auch wenn die Privatstiftung im vorliegenden Fall als juristische Person erst mit ihrer Eintragung ins Firmenbuch nach dem Ableben des Künstlers entstand, existierte bis zur Eintragung ins Firmenbuch eine rechtsfähige Vorstiftung, der auch Vermögen zugewendet werden kann und für die die Stiftungsorgane handeln können (6 Ob 189/01i mwN zur Lehre und Rsp).

Da die Werknutzungsvereinbarungen mit der Kl mit dem Ableben des Künstlers wirksam wurden und die Widmung der Werknutzungsrechte an die Bekl mangels deren oder ihrer Rechtsvorgängerin Zustimmung scheiterte, erwies sich das Klagebegehren als berechtigt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21598 vom 09.05.2016