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Quasi-Internationale Organisationen - BGBl

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Verordnung der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2016 (QuIOV 2016)

BGBl II 2016/168, ausgegeben am 28. 6. 2016

Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015; BGBl I 2015/160 = LN Rechtsnews 20844 vom 29. 12. 2015) wurde ua das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl 1992/174, geändert und NGOs ab 2016 die Möglichkeit zur Anerkennung als Quasi-Internationale Organisation (QuIO) eingeräumt (vgl § 7 des Gesetzes). Die Anerkennung des Status einer QuIO gewährt eine Reihe von abgabenrechtlichen Privilegien.

Als Voraussetzung hierfür muss ua

-die Gemeinnützigkeit der Organisation erwiesen sein,
-ihre Tätigkeit in einem engen Zusammenhang zur Tätigkeit einer internationalen Organisation stehen und in zwei oder mehr Staaten ausgeübt werden und
-in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhalten werden.

Welche Organisationen im Kalenderjahr 2016 diese Voraussetzungen erfüllen, wurde nun in der vorliegenden VO BGBl II 2016/168 festgestellt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21882 vom 29.06.2016