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Verordnung der Bundesregierung betreffend Quasi-Internationale Organisationen im Kalenderjahr 2016 (QuIOV 2016)
BGBl II 2016/168, ausgegeben am 28. 6. 2016
Mit dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 (GG 2015; BGBl I 2015/160 = LN Rechtsnews 20844 vom 29. 12. 2015) wurde ua das Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien an nichtstaatliche internationale Organisationen, BGBl 1992/174, geändert und NGOs ab 2016 die Möglichkeit zur Anerkennung als Quasi-Internationale Organisation (QuIO) eingeräumt (vgl § 7 des Gesetzes). Die Anerkennung des Status einer QuIO gewährt eine Reihe von abgabenrechtlichen Privilegien.
Als Voraussetzung hierfür muss ua
- | die Gemeinnützigkeit der Organisation erwiesen sein, |
- | ihre Tätigkeit in einem engen Zusammenhang zur Tätigkeit einer internationalen Organisation stehen und in zwei oder mehr Staaten ausgeübt werden und |
- | in Österreich ein ständiges und personell angemessen ausgestattetes Büro unterhalten werden. |
Welche Organisationen im Kalenderjahr 2016 diese Voraussetzungen erfüllen, wurde nun in der vorliegenden VO BGBl II 2016/168 festgestellt.