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Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 (RÄG 2014) - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz, das GmbH-Gesetz, das Genossenschaftsgesetz, das Genossenschaftsrevisionsgesetz 1997, das SE-Gesetz, das Vereinsgesetz und das Einkommensteuergesetz 1988 geändert werden (Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014 - RÄG 2014)

BGBl I 2015/22, ausgegeben am 13. 1. 2015

Zur geringfügig geänderten RV siehe LN Rechtsnews 18450 vom 19. 11. 2014.

Die Novelle dient insb der Umsetzung der RL 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen [...] (Bilanz-Richtlinie).

Die Umsetzung der RL wird zum Anlass genommen, das Bilanzrecht insgesamt zu modernisieren, etwa durch Beseitigung international nicht üblicher Posten und Bilanzierungsmethoden wie der unversteuerten Rücklagen oder der Buchwertmethode bei der Kapitalkonsolidierung.

Die Novelle soll insgesamt ein weiterer Schritt in Richtung „Einheitsbilanz“ sein, die auch für die steuerliche Gewinnermittlung maßgeblich sein soll. Unterschiede in der Bewertung zwischen Unternehmensbilanz und Steuerbilanz werden angeglichen, sodass die entsprechenden steuerrechtlichen Sondervorschriften in einem weiteren Schritt reduziert werden können.

Schließlich sieht die Novelle weitere Erleichterungen für Kleinstunternehmen und eine Entschärfung des Verfahrens zur Erlassung von Zwangsstrafen bei nicht zeitgerechter Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen vor (va Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung bzw sogar des teilweisen oder gänzlichen Nachlasses einer Zwangsstrafe).

Zu den hauptsächlichen Maßnahmen siehe die nur geringfügig geänderte RV, LN Rechtsnews 18450 vom 19. 11. 2014.

Gegenüber der RV wurden va Redaktionsversehen beseitigt (ua iZm der GesbR-Reform) und ua folgende Änderungen vorgenommen:

-Der Aufholungsbetrag aufgrund des neuen Zuschreibungsgebotes wird nicht durch die Bildung einer Zuschreibungsrücklage verteilt, deren Ausweis in der Gewinn- und Verlustrechnung unklar ist, sondern durch den Ansatz eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens.
-Die Möglichkeit zur Verteilung ergebniserhöhender Aufholungsbeträge über längstens 5 Jahre gilt nicht nur für die Auflösung von Rückstellungen, sondern auch für den Ansatz von aktiven latenten Steuern aus der erstmaligen Anwendung des § 198 Abs 9 und 10 und § 258 UGB.
-Klarstellung, dass die Auflösung des Abgrenzungspostens bereits mit dem Übergangsjahr 2016 zu beginnen hat.

Als Datum des Inkrafttretens ist überwiegend der 20. 7. 2015 vorgesehen.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18750 vom 14.01.2015