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Recht aus Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht verwertbar

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB § 364c

GBG § 122

IO § 51

Da das Veräußerungs- und Belastungsverbot ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht ist, bleibt es im Fall der Insolvenz des Berechtigten in dessen freier Verfügung. Folglich kann der Masse- bzw Insolvenzverwalter des Berechtigten nicht legitimiert sein, im Grundbuchverfahren ein Rechtsmittel gegen die Bewilligung der Löschung des Verbots zu erheben.

OGH 25. 9. 2015, 5 Ob 168/15i

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20627 vom 24.11.2015