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GOG § 89d Abs 2
Da die Rechtsmittelfrist im Fall der Zustellung der Entscheidung über den ERV gem § 89d Abs 2 GOG unabhängig von der Tageszeit des Einlangens im elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers erst am folgenden Werktag (ohne Samstage) zu laufen beginnt, kann in Zusammenhang mit Wochenenden und Feiertagen eine um mehrere Tage längere Reaktionszeit zur Verfügung stehen als bei postalischer Zustellung. Gegen diese Regelung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Anmerkung
Abweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des OGH (6 Ob 73/15a = Zak 2015/452, 243), der in der Rechtslage eine unsachliche Benachteiligung von Empfängern, denen per Post zugestellt wird, gegenüber jenen Empfängern, die den ERV nutzen, sah. Nach Ansicht des VfGH hält sich die Regelung im Rahmen des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers.