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Rechtsschutzversicherung: Deckung für Klage gegen einen Sachverständigen?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ARB 2003: Art 2

Nach dem vorliegenden – auf der Folgeereignistheorie beruhenden – Art 2.1 ARB 2003 gilt als Zeitpunkt des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzdeckung der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadensereignisses.

Macht der Versicherungsnehmer Schadenersatzansprüche gegen einen – in einem vorangehenden Prozess gerichtlich bestellten – Sachverständigen wegen eines allfällig unrichtigen Gutachtens geltend, so ist dieses Gutachten als haftungsrelevantes Verhalten des Sachverständigen und nicht als Schadensereignis zu beurteilen. Da das Gericht das Gutachten nicht berücksichtigen musste, liegt das Schadensereignis erst in der Zustellung der Entscheidung, die das allenfalls fehlerhafte Gutachten zugrunde legte und zum Prozessverlust – und damit zur Änderung in den Vermögensverhältnissen – des Versicherungsnehmers führte. Der Versicherungsfall für die Rechtsschutzversicherung ist daher (erst) in der Zustellung des auf dem allfällig unrichtigen Gutachten aufbauenden Urteil begründet.

Ob das Schadensereignis hier in der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder erst in der Zustellung des letztinstanzlichen Urteils lag, kann dahingestellt bleiben, weil der kl Versicherungsnehmer zu keinem der beiden Zeitpunkte bei der Bekl rechtsschutzversichert war.

OGH 9. 4. 2015, 7 Ob 40/15f

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20199 vom 11.09.2015