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Rechtsschutzversicherung: Freie Anwaltswahl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

ABGB: §§ 914 f

ARB 2005: Art 10

Die vorliegende Versicherungsklausel in der Rechtsschutzversicherung (hier: Art 10.3. ARB 2005) sieht vor, dass sich das Recht des Versicherungsnehmers, einen Rechtsvertreter vor Gerichten und Verwaltungsbehörden frei zu wählen, auf Personen beschränkt, die ihren Kanzleisitz am Ort des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist; haben an diesem Ort nicht mindestens vier solcher Personen ihren Kanzleisitz, erstreckt sich das Wahlrecht auf eine im Sprengel des zuständigen Landesgerichts ansässige vertretungsbefugte Person. Der Versicherungsnehmer ist zwar durch diese Klausel nicht daran gehindert, einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter seines Vertrauens zu wählen, er muss aber entsprechend dem Grundgedanken des Art 10.3. ARB 2005 die Mehrkosten selbst tragen und kann diese nicht auf den Versicherer überwälzen.

OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 200/15k

Entscheidung

Zudem beschäftigt sich der OGH in der vorliegenden Fall mit der Deckungspflicht im Fall übertariflicher Anwaltshonorare nach Art 6 ARB 2005 und hält dazu ua fest, dass Mehrkosten, die der Anwalt seinem Mandanten nach § 2 Abs 2 RATG verrechnen darf, grundsätzlich nach Art 6.6.1. ARB 2005 gedeckt sind, sonfern dieser Aufwand zur zweckentsprehcenden Rechtsverflogung notwenig und angemessen war. Zum inhaltsgleichen Art 6 ARB 2000 siehe bereits OGH 26. 2. 2014, 7 Ob 233/13k, LN Rechtsnews 17341 vom 26. 5. 2014 = RdW 2014/519.

Anmerkung:

Nachdem der OGH zur freien Anwaltswahl bei der Rechtsschutzversicherung bereits ausgesprochen hat, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls dann auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen kann, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Vertreter zu verrechnen (siehe OGH 16. 12. 2009, 7 Ob 194/09v, LN Rechtsnews 8655 vom 15. 2. 2010 = RdW 2010/226), hat auch der EuGH zu einer österreichischen Vorlagefrage hat auch der EuGH bereits klargestellt, dass eine nationale Regelung vorsehen darf, dass dem Versicherungsnehmer vereinbarungsgemäß nur jene Kosten ersetzt werden, die nicht mit der Entfernung der Kanzlei seines Rechtsanwalts vom Sitz des zuständigen Gerichts/der zuständigen Verwaltungsbehörde zusammenhängen, sofern dadurch die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers nicht ausgehöhlt wird (EuGH 26. 5. 2011, C-293/10, Stark (= LN Rechtsnews 11151 vom 27. 5. 2011 = RdW 2011/319).

Zu einer möglichen Einschränkung der Wahlfreiheit durch einen Selbstbehalt vgl zuletzt OGH 11. 12. 2013, 7 Ob 50/13y, LN Rechtsnews 16857 vom 6. 3. 2014 = RdW 2014/225 mwN.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21066 vom 05.02.2016