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Rechtsschutzversicherung: Risikoausschluss für Spekulationsgeschäfte

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ABGB: §§ 914 f

ARB: Art 7

Nach dem in Art 7.1.10. ARB (allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung 2003) enthaltenen Risikoausschluss besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ua iZm Termin- oder diesen ähnlichen Spekulationsgeschäften.

Die (teilweise) Aufnahme eines endfälligen Fremdwährungskredits zum Erwerb von Aktien als Tilgungsträger ist nicht als ein dem Termingeschäft ähnliches Spekulationsgeschäft zu beurteilen. Der Ausschlussgrund des Art 7.1.10. ARB liegt nicht vor.

OGH 26. 11. 2014, 7 Ob 191/14k

Entscheidung

Zusammengefasst hält der OGH insb fest:

-Zweck des vorliegenden Ausschlusses ist es, dass mit den Beträgen, die von der Risikogemeinschaft aufgebracht werden, keine Auseinandersetzungen aus aleatorischen Verträgen finanziert werden. Die in Art 7.1.10. ARB angeführten Verträge bergen besondere Risiken, denen der Versicherungsnehmer sich bewusst ausgesetzt hat; den anderen Mitgliedern der Risikogemeinschaft ist eine Beteiligung hier nicht zumutbar.
-Nach dem insoweit klaren Wortlaut der Klausel reicht das Vorliegen eines Spekulationsgeschäfts nicht aus. Die Klausel verlangt vielmehr, dass ein Spekulationsgeschäft vorliegt und dass es dem Termingeschäft ähnlich ist. Es ist daher das jeweils vorliegende Spekulationsgeschäft mit Termingeschäften zu vergleichen. Gerade die Vergleichbarkeit mit einem Termingeschäft ist entscheidendes Kriterium für den Ausschluss vom Versicherungsschutz; Vergleichsmaßstab ist Höhe und Art des innewohnenden Risikos. Entscheidend für die Vergleichbarkeit mit dem Termingeschäft ist daher, dass das Spekulationsgeschäft ebenfalls auf Terminbasis - ohne wirtschaftlich gerechtfertigten Sicherungszweck - abgeschlossen wurde und der Gewinnerzielung aus Kurs- und Marktschwankungen dienen soll, ohne dass unmittelbar reale geschäftliche Vorgänge (tatsächlicher Leistungsaustausch) vorliegen.
-Der Erwerb von Aktien und Fondsanteilen kann nicht als einem Termingeschäft ähnlich beurteilt werden.
-Unabhängig davon, ob ein Fremdwährungskreditvertrag ein Spekulationsgeschäft darstellt, ist er nicht mit einem Termingeschäft vergleichbar. Zum einen findet ein realer geschäftlicher Vorgang statt, - dem Kreditnehmer wird ja die Kreditsumme zugezählt -, zum anderen hängt die Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung des Kredits nicht von einem Spread zwischen Basis- und Zeitwert ab, sondern (und das auch nur teilweise) von der Entwicklung der Währungskurse während der gesamten Laufzeit.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18991 vom 19.02.2015