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Im vorliegenden Fall macht ein Anleger die Rückabwicklung des Kaufs von MEL-Aktien wegen (ua) Irrtums geltend. Die Papiere des Anlegers wurden in Form der Sammelverwahrung (Globalsammelurkunde) verwahrt. Die Übergabe der Wertpapiere erfolgte jeweils durch Gutschrift am Depot. Damit kam es automatisch und im selben Moment der Übergabe zu einer Vermengung mit den sonstigen von der Bank verwahrten Wertpapiere. Der Anleger hat nie bestimmte Stücke erhalten, sondern immer nur eine Anzahl an Zertifikaten auf seinem Depot gutgeschrieben bekommen. Damit ist der Auffassung beizutreten, es handle sich bei den Zertifikaten um eine Gattungsschuld. Durch die Vermengung hat der Anleger einen abgegrenzten Wertanteil erhalten, der problemlos feststell- und rückführbar ist.
Bei der Irrtumsanfechtung stellt sich das Problem der Individualisierung der Aktien nicht schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Anfechtung, sondern erst auf der Ebene der Rückabwicklung nach § 877 ABGB.
OGH 19. 11. 2014, 6 Ob 172/14h
Entscheidung
Im vorliegenden Fall ficht der kl Anleger zwei Kaufverträge an: Am 31. 10. 2006 kaufte er 584 Zertifikate zu einem Stückpreis von 17,17 €, am 5. 2. 2007 550 Zertifikate zu einem Stückpreis von 19,70 €.
Von diesen 1.134 Zertifikaten hat der Kl 400 Zertifikate für 4.404 € wieder verkauft.
Die restlichen 734 Stück können noch zurückgegeben werden. Damit ist aber nach Ansicht des OGH klar, zu welchem Preis wie viel Zertifikate jeweils erworben wurden. Eine Rückabwicklung durch Rückgabe der restlichen 734 Zertifikate und den für die bereits verkauften 400 Zertifikate erlangten Kaufpreis in Höhe von 4.404 € gegen Rückzahlung des Kaufpreises von insgesamt 20.880,79 € sei somit problemlos möglich.
Zumindest in der vorliegenden Konstellation bestehe - so der OGH - auch keine Grundlage für die Heranziehung eines Durchschnittspreises, weil nur die beiden genannten Kaufverträge, nicht jedoch sonstige Kaufverträge angefochten werden.
Bearbeiterin: Sabine Kriwanek