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Rückforderung des Vorsteuerabzugs bei Insolvenz des Werkunternehmers

ABGB: §§ 1041 ff, §§ 1431 ff

BAO § 215

KO/IO: § 21, § 46

UStG § 16

Im vorliegenden Fall schloss die nunmehrige Gemeinschuldnerin mit der kl Werkbestellerin am 27. 5. 2009 einen Bauwerkvertrag. Darin war ua optional die Vorauszahlung des gesamten Werklohns unter best Voraussetzungen vereinbart. Die Kl bezahlte den mit der Anzahlungsrechnung vom 3. 7. 2009 in Rechnung gestellten Werklohn, wobei die Zahlung der in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuer (vereinbarungsgemäß) durch Überrechnung eines Umsatzsteuerguthabens der Kl beim Finanzamt erfolgte. In der Folge wurde das Konkursverfahren über den Werkunternehmer eröffnet und der Masseverwalter trat vom Vertrag gem § 21 Abs 1 KO/IO zurück.

Durch das Unterbleiben der weiteren Werkausführung infolge dieses Rücktritts vom Vertrag gem § 21 Abs 1 KO/IO wurde der Leistungsaustausch auch umsatzsteuerrechtlich beendet, was zur Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gem § 16 UStG 1994, zur Steuerrückvergütung an die Gemeinschuldnerin und zur Rückforderung des von der Kl in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gem § 16 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 2 UStG geführt hat. Diese steuerlichen Vorgänge begründen aber jedenfalls keine Forderung zu Gunsten der Kl gem § 46 Abs 1 Z 6 KO/§ 46 Z 6 IO (Masseforderungen wegen grundloser Bereicherung der Masse). Die Kl kann ihren Schaden durch den Vertragsrücktritt des Masseverwalters nur als Konkursforderung geltend machen.

OGH 25. 7. 2014, 5 Ob 216/13w

Entscheidung:

Der OGH weist darauf hin, dass Leistungsempfängerin der Umsatzsteuer als Teil des vereinbarten Gesamtentgelts die Gemeinschuldnerin war - und zwar ungeachtet der Überrechnung gem § 215 Abs 4 BAO. Die Leistung der Umsatzsteuer durch die Kl beruhte auf vertraglicher Grundlage und erfolgte weder rechtsgrundlos noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin, so der OGH weiter.

Das Unterbleiben der weiteren Werkausführung infolge des Rücktritts vom Vertrag gem § 21 Abs 1 KO habe an dieser Qualifikation nichts geändert. Dadurch sei der Leistungsaustausch auch umsatzsteuerrechtlich beendet worden (vgl Engelhart in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen § 46 KO Rz 153), was zur Änderung der Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz gem § 16 UStG 1994 geführt habe.

Die dadurch bedingte Steuerrückvergütung an die Gemeinschuldnerin und die Rückforderung des von der Kl in Anspruch genommenen Vorsteuerabzugs gem § 16 Abs 1 Z 2 iVm Abs 3 Z 2 UStG habe lediglich die Berichtigung der Umsatzsteuer durch Überrechnung rückgängig gemacht. Dadurch sei die Kl nicht anders gestellt worden, als hätte sie die Vorauszahlung des gesamten Bruttowerklohns direkt an die Gemeinschuldnerin vorgenommen.

Der OGH hielt somit als Zwischenergebnis fest, dass die steuerlichen Folgen des Vertragsrücktritts durch den Masseverwalter damit lediglich die von den Vertragsparteien gewählte Zahlungsmodalität hinsichtlich der Umsatzsteuer als Teil des vorschussweise beglichenen Werklohns beeinflussten, ohne dessen Rechtsnatur zu ändern. Eine Forderung zu Gunsten der Kl gem § 46 Abs 1 Z 6 KO sei durch diese steuerlichen Vorgänge jedenfalls nicht begründet worden.

Den ihr durch den Rücktritt des Masseverwalters vom Vertrag wegen der unterbliebenen Erfüllung verursachten Schaden kann sie - so der OGH - nur als Konkursforderung geltend machen (vgl Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze § 21 KO Rz 183 mwN).

Soweit sich die Kl auf § 46 Abs 1 Z 2 KO beruft, habe bereits das BerufungsG zutreffend darauf hingewiesen, dass sie hier keinen Anspruch als Abgabenbehörde geltend macht.

Hinweis:

Da das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem 1. 7. 2010 eröffnet wurde, war zu beurteilende Sachverhalt den insolvenzrechtlichen Bestimmungen idF vor dem IRÄG 2010, BGBl I 2010/29, zu unterstellen (§ 273 Abs 1 IO idF IRÄG 2010).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18457 vom 20.11.2014