Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der jusIT erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgebührengesetz, die Fernmeldegebührenordnung und das Fernmeldegebührengesetz geändert werden
BGBl I 2016/70, ausgegeben am 1. 8. 2016
Eine Befreiung von Rundfunkgebühren und die Zuschussleistung zu den Fernsprechentgelten (etwa für Bezieher einer Mindestpension, Pflegegeldbezieher, Mindestsicherungsbezieher und arbeitslose Personen) besteht nur dann, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz um nicht mehr als 12 % übersteigt, wobei gewisse Einnahmen wie Pflegegeld und Unfallrenten nicht zum Einkommen gezählt und bestimmte Miet- bzw Wohnkosten abgezogen werden.
In Reaktion auf das Erkenntnis VfGH 3. 7. 2015 G 176/2014, V 89/2014 ua (= LN Rechtsnews 20066 vom 17. 8. 2015) soll nunmehr dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung getragen werden, indem nicht nur Miet- und Betriebskosten gem dem MRG als einkommensmindernd berücksichtigt werden, sondern auch solche nach dem WGG und „anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen“. Für alle anderen Miet- und Wohnformen kann ein Pauschalbetrag von 140 € geltend gemacht werden (§ 48 Abs 5 Z 1 Fernmeldegebührenordnung).
Beim Begriff „Haushalts-Nettoeinkommen“ wird klargestellt, dass die Einkünfte einer Pflegeperson nicht anzurechnen sind, die am Standort der zu pflegenden Person lebt und deren Entlohnung aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten wird.
Eine weitere Neuerung betrifft die Kosten für eine 24-Stunden-Betreuung: Ausgaben für die 24-Stunden-Betreuung, können auch geltend gemacht werden, indem der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice nachgewiesen wird; diese Aufwendungen sind daher nicht mehr von einer Geltendmachung als außergewöhnliche Belastungen iSd §§ 34 und 35 EStG 1988 abhängig (§ 48 Abs 5 Z 2 Fernmeldegebührenordnung).
Im Rundfunkgebührengesetz wird darüber hinaus im Sinne der Rechtssicherheit eine dreijährige Verjährungsfrist für Forderungen und Verbindlichkeiten aus den Rundfunkgebühren verankert (§ 3 Abs 6 RGG).
Die Novelle tritt mit 1. 9. 2016 in Kraft.