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1. Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlags ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe bzw - wie im Streitfall - der Bescheid, mit dem ein Arbeitgeber zur Haftung für Lohnsteuer herangezogen wird, rechtskräftig oder mit Berufung angefochten ist.
2. Schreibt die Abgabenbehörde einem Arbeitgeber (wegen fehlender Aufzeichnungen bzgl Überstundenzuschlägen) Lohnsteuer für die Jahre 2008 und 2009 mit Haftungsbescheiden vor und setzt sie erste Säumniszuschläge fest, stößt es daher auf keine Bedenken, wenn die Abgabenbehörde zunächst über die Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide 2008 und 2009 entscheidet, obwohl über die Berufung gegen die Haftungsbescheide dieser Jahre noch nicht abgesprochen worden ist.
Sollte sich der Umfang der Inanspruchnahme infolge Erledigung der Berufung gegen die Haftungsbescheide ändern, sieht § 217 Abs 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der Säumniszuschläge vor.