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Schadenersatzklage gegen Insolvenzverwalter – Delegierung?

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

IO § 262

JN § 31

Nach § 31 Abs 1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung soll aber die Ausnahme bilden und es soll keinesfalls durch eine großzügige Handhabung eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. In diesem Sinn kann nach der Rsp die Delegierung weder darauf gestützt werden, dass bei einem anderen Gericht ein Verfahren anhängig ist, in dem eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Vorfrage zu entscheiden ist, noch genügt die Notwendigkeit der Aktenbeischaffung von einem anderen Gericht.

Auch im vorliegenden Fall – Schadenersatzklage einer Insolvenz- und Massegläubigerin gegen den Masseverwalter wegen angeblich rechtswidriger und schuldhafter Vereitelung der Aussonderung bestimmter Gegenstände – war die Rechtssache nicht an das Gericht zu delegieren, bei dem das Konkursverfahren eröffnet worden war. Das Insolvenzgericht könnte im vorliegenden Fall zwar sachlich zuständig sein, weil Klagen über Ansprüche aus pflichtwidrigem Verhalten eines Insolvenzverwalters iSd Wahlgerichtsstands des § 262 Z 3 IO vor das Insolvenzgericht gebracht werden könnten. Selbst wenn man aber – mit dem beklagten Masseverwalter – vom Erfordernis der Beischaffung des (gesamten) Insolvenzakts ausginge, würde dies die Zweckmäßigkeit der Delegierung nicht begründen.

OGH 16. 10. 2015, 7 Ob 152/15a

Sachverhalt

Der bekl Insolvenzverwalter begründete seinen Delegierungsantrag damit, dass sich das Prozessgericht einen Überblick über das Insolvenzverfahren verschaffen und Einsicht in den äußerst umfangreichen Insolvenzakt werde nehmen müssen, dessen Beischaffung am HG Wien (Insolvenzgericht) leichter durchgeführt werden könnte. Darüber hinaus sei die Spezialabteilung des HG Wien, in deren Zuständigkeit der gegenständliche Prozess fallen würde, mit dem Insolvenzverfahren bereits vertraut.

Das ErstG befürwortete den Delegierungsantrag. Das gem § 31 Abs 1 JN gemeinsam übergeordnete OLG Wien wies den Antrag ab und der OGH gab dem dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21146 vom 19.02.2016