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Die Rückübertragung der geschenkten Liegenschaft nach Widerruf des Schenkungsvertrags wegen groben Undanks (§ 948 ABGB) scheitert nicht an einem Veräußerungs- und Belastungsverbot, das in der Zwischenzeit zugunsten eines Dritten im Grundbuch eingetragen worden ist. Einem Eigentumserwerb kraft Gesetzes, der auch im Fall des Schenkungswiderrufs vorliegt, steht ein Veräußerungsverbot nicht entgegen.
OGH 18. 11. 2014, 5 Ob 193/14i
Anmerkung
Bestätigung von 3 Ob 245/10s = bbl 2011/111.