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Schiedsvereinbarung durch „gewechselte Schreiben“

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

ZPO § 583

§ 583 Abs 1 ZPO nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“ (hier: „gewechselte Telefaxe“). Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht.

Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.

OGH 23. 6. 2015, 18 OCg 1/15v

Hinweis:

Neben dieser Klarstellung finden sich in der Entscheidung zudem allgemeine Ausführungen zur Schiedsvereinbarung, zum anwendbaren Recht und zu den Formerfordernissen einer Schiedsvereinbarung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20297 vom 29.09.2015