Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der RdW erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
§ 583 Abs 1 ZPO nennt zwei gleichrangig zu bewertende alternative Möglichkeiten des Abschlusses einer formgültigen Schiedsvereinbarung, nämlich einerseits in der Form eines „unterzeichneten Schriftstücks“, andererseits in der Form „gewechselter Schreiben“ (hier: „gewechselte Telefaxe“). Dies wird auch durch die Wortwahl des Gesetzgebers („entweder ... oder“) deutlich gemacht.
Bei „gewechselten Schreiben“ ist unabhängig vom gebrauchten Medium keine Unterschriftlichkeit vorgesehen. Jedenfalls aber muss die Zuordnung des Schriftstücks zum Aussteller sichergestellt sein.
Hinweis:
Neben dieser Klarstellung finden sich in der Entscheidung zudem allgemeine Ausführungen zur Schiedsvereinbarung, zum anwendbaren Recht und zu den Formerfordernissen einer Schiedsvereinbarung.