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Hat ein Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens gestellt und ergibt die Vorprüfung des Antrags durch das Insolvenzgericht, dass kostendeckendes Vermögen vorhanden ist, oder wurde ein Kostenvorschuss erlegt, ist das Schuldenregulierungsverfahren jedenfalls zu eröffnen. Trotz des Fehlens jeglichen Vermögens ist – gerade im Hinblick auf den Zweck des Schuldenregulierungsverfahrens, eine Sanierung verschuldeter Privathaushalte zu erreichen – kein zu strenger Maßstab bei der Beurteilung anzulegen, ob der Schuldner nicht vielleicht – insb durch seine Arbeitstätigkeit – abschöpfbares Vermögen erlangen wird.
Entscheidung
In der (älteren) Rsp und in der Lit (vgl ua RIS-Justiz RS0063939 = SZ 15/54 oder Kodek, Privatkonkurs² Rz 70) wurde wiederholt vertreten, dass ein Insolvenzverfahren trotz Erlag eines Kostenvorschusses dann nicht eröffnet werden könne, wenn es an jeglichem Vermögen des Schuldners mangle und nicht zu erwarten sei, dass er – insb durch seine Arbeitstätigkeit – solches im Zuge des Verfahrens erlangt.
Dazu stellt der OGH klar, dass in solchen Fällen primär an eine offenbar missbräuchliche Inanspruchnahme des Antragsrechts zu denken sein werde, weil sich ein Gläubiger dem Verdacht der Verfolgung verfahrensfremder Zwecke aussetzt, wenn er „gutes Geld dem schlechten nachwirft und einen Kostenvorschuss einsetzt, um die Insolvenzeröffnung zu erreichen, obwohl er die Aussichtslosigkeit erkennen kann“. Eine andere rechtfertigende Begründung für die Verweigerung einer Verfahrenseröffnung trotz bestehender Kostendeckung sei – soweit überblickbar – weder Judikatur noch Literatur zu entnehmen.
Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Antragstellung sind im vorliegenden Verfahren nach Ansicht des OGH nicht hervorgekommen. Zudem dürfe gerade im Schuldenregulierungsverfahren kein strenger Maßstab bei der Beurteilung angelegt werden, ob es nicht nur an jeglichem Vermögen des Schuldners mangelt, sondern auch nicht zu erwarten ist, dass er solches erlangen wird.
Der Verfahrenszweck der geregelten Verteilung des Vermögens unter den Gläubigern tritt hier hinter den Zweck der Sanierung verschuldeter Privathaushalte zurück, so der OGH weiters. Dem mittellosen Schuldner, der nicht einmal über kostendeckendes Vermögen verfügt, biete die Einleitung des Verfahrens über Gläubigerantrag die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, ohne die Voraussetzungen des § 183 IO nachweisen zu müssen. Es komme nicht darauf an, ob die Erteilung einer Restschuldbefreiung wahrscheinlich ist (8 Ob 264/02p; 8 Ob 115/03z, RdW 2005/41).
Im vorliegenden Fall verfügt die Antragsgegnerin über Hälfteeigentum an einer Liegenschaft und ein in die Masse fallender Erlösanteil ist daher nach Ansicht des OGH zwar unwahrscheinlich (Haftung der Antragsgegnerin als Solidarschuldnerin mit dem zweiten Hälfteeigentümer für die Forderung der Antragstellerin), aber nicht von Vornherein auszuschließen.
Der OGH erachtete es auch nicht als unmöglich, dass es der 54-jährigen Schuldnerin gelingt, in den nächsten Jahren noch ein das Existenzminimum übersteigendes Arbeitseinkommen zu erzielen.