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Gemäß § 12 Abs 3 Z 2 IESG ist der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag (IESG-Beitrag) zu senken, wenn sich beim Insolvenz-Entgelt-Fonds unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Bilanz des Vorjahres sowie des voraussichtlichen Gebarungsabschlusses des laufenden Jahres und des Folgejahres laut Voranschlag ein Überschuss ergibt, der 20 % des durchschnittlichen Leistungsaufwandes dieser Jahre übersteigt.
Für die Jahre 2018 bis 2020 ergibt sich ein derartiger Überschuss, sodass der IESG-Beitrag um 0,15 Prozentpunkte gesenkt und ab dem Jahr 2020 mit 0,20 % festgesetzt wird.
BGBl II 2019/356, ausgegeben am 28. 11. 2019
Normtitel:
Verordnung der BMASGK, mit der der Zuschlag zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ab dem Jahr 2020 festgesetzt wird (IESG-Zuschlagsverordnung)
Geltungsbeginn:
Die Verordnung tritt mit 1. 1. 2020 in Kraft und löst die bisherige Verordnung BGBl II 2015/375, ARD 6476/1/2015, ab.