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EStG: § 3 Abs 1 Z 13, Z 15, Z 21, § 124b Z 151
1. Mit dem Steuerreformgesetz 2009, BGBl I 2009/26, wurde eine Steuerbefreiung von Zuschüssen für Kinderbetreuung eingefuhrt und in den Erläuterungen dazu ausgeführt, dass auch der „Kreis der Arbeitnehmer mit Kindern bis 10 Jahren“ als „Gruppe“ gilt; auch soziale Merkmale müssen daher bei der steuerlichen Begünstigung von Sozialleistungen als Gruppenmerkmale anerkannt werden. Die „Betriebsbezogenheit“ der Gruppenmerkmale ist somit nicht unbedingt erforderlich und nur im Rahmen der Prüfung von Bedeutung, ob die Gruppenbildung sachlich begründbar ist. Ob eine Gruppenbildung sachlich begründbar ist, hängt im Einzelfall aber auch ab
- | von der Art des Vorteils, der mit der Gruppenzugehörigkeit verbunden ist, und |
- | vom Zweck der Steuerbefreiung. |
Eine willkürliche Gruppenbildung - etwa nach Maßstäben persönlicher Vorlieben oder Nahebeziehungen - kann hingegen nicht zur Steuerbefreiung führen.
2. Im vorliegenden Fall strittig ist die Ausübung einer (vor dem 1. 4. 2009 eingeräumten) nicht übertragbaren Option auf den verbilligten Erwerb von Kapitalanteilen am Unternehmen des Arbeitgebers (Stock Options). Nach Ansicht des VwGH kann die Steuerfreiheit des Vorteils aus der Optionsausübung (§ 3 Abs 1 Z 15 lit c EStG) nicht mit der Begründung versagt werden, dass die Teilnahmemöglichkeit am Optionsprogramm auf Angehörige des Managements (nach dem Stellenbewertungssystem der „Hay Group“) eingeschränkt sei und dies keine betriebsbezogene Differenzierung innerhalb der Großgruppe der Angestellten darstelle. Die Prüfung der sachlichen Begründetheit der Gruppenbildung ist vielmehr nach dem Zweck der Steuerbefreiung (erhöhte Motivation der Mitarbeiter und Sicherung hochqualifizierter Arbeitskräfte in Österreich) vorzunehmen. (Bescheid aufgehoben)