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Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018 – BGBl

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

Bundesgesetz mit dem das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 geändert wird (Staatsbürgerschaftsrechtsänderungsgesetz 2018)

BGBl I 2019/96, ausgegeben am 22. 10. 2019

Nachkommen österreichischer NS-Opfer sollen ab 1. 9. 2020 – wie die geflüchteten Opfer selbst – einen erleichterten Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten. Die Bestimmungen gelten für Nachfahren jener Opfer, die Österreich bis 15. 5. 1955 verlassen haben.

Schon nach der derzeitigen Rechtslage gibt es für Personen, die vor dem 9. 5. 1945 aus Österreich vor dem NS-Regime geflüchtet sind, eine unbürokratische Möglichkeit, die österreichische Staatsbürgerschaft wiederzuerlangen, ohne die eigene zu verlieren (schriftliche Anzeige bei der Behörde; § 58c StbG). Da durch diese Regelung Fälle verhinderter Rückkehr nach Österreich bzw späterer Ausreise nicht berücksichtigt werden, wird die Frist ausgedehnt, um auch jene Personen zu erfassen, die erst nach dem Kriegsende bis spätestens 15. 5. 1955 aus Gründen der Verfolgung das Land verlassen haben. Die Neuregelung berücksichtigt zudem Bürger aus Staaten der ehemaligen Donaumonarchie („Staatsbürger oder Staatsangehörige eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie oder Staatenlose“), wenn sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatten.

Dieser erleichterte Zugang zur österreichischen Staatsbürgerschaft wird nun weiters für Nachkommen in direkter absteigender Linie der Verfolgten geöffnet, wobei auch Adoptivkinder zu den Begünstigten zählen, sofern sie bereits als Minderjährige an Kindesstatt angenommen wurden (§ 58c Abs 1a und 1b StbG). Die im Initiativantrag ursprünglich vorgesehene Begrenzung mit der dritten Generation (Urenkel) ist im Laufe des parlamentarischen Verfahrens wieder entfallen.

Vorgelegt werden müssen unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel. Angesichts der Tatsache, dass die meisten Verfolgten mittlerweile verstorben und seit dem Ende der NS-Zeit beinahe 75 Jahre vergangen sind und die Beurteilung der Voraussetzungen schwierig sein kann, kann die Behörde den Nationalfonds der Republik Österreich als Sachverständigen beiziehen.

Sowohl die Anzeige als auch der Bescheid sowie die vorzulegenden Unterlagen (wie Zeugnisse, Personenstandsurkunden und Übersetzungen) sind gebührenfrei.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 28126 vom 22.10.2019