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Steuerreform 2015 - Bankenpaket: Ministerialentwurf

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Änderung von BWG, EU-Amtshilfegesetz und Amtshilfe-Durchführungsgesetz sowie

Erlassung folgender neuer Gesetze:

-Bundesgesetz über die Einrichtung eines Kontenregisters (Kontenregistergesetz - KontRegG),
-Bundesgesetz über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz) sowie
-Bundesgesetz zur Umsetzung des gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG).

ME 12. 5. 2015, 126/ME NR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Um in Abgabeverfahren rasch die notwendigen Informationen (zB betr Schwarzgeldumsätze oder andere Finanzdelikte) verfügbar zu haben, sollen - als Teil der „Steuerreform 2015“ - die Durchbrechung des Bankgeheimnisses um abgabenrechtliche Verfahren erweitert, ein neues „Kontenregister“ und Meldeverpflichtungen von Kapitalabflüssen eingeführt werden. Auch der RL 2014/107/EU (zur Änderung der RL 2011/16/EU) und der Verpflichtung Österreichs zur Umsetzung des globalen Standards der OECD für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (Regierungsübereinkommen vom 29. 10. 2014) muss entsprochen werden.

Wesentliche Maßnahmen:

Erweiterung der Ausnahmen vom Bankgeheimnis

Im Hinblick auf die Verfolgung von Finanzvergehen war das Bankgeheimnis bisher nur dann durchbrochen, wenn ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. In Zukunft soll bereits im abgabenbehördlichen Verfahren die Möglichkeit bestehen, dass die Abgabenbehörde Bankinformationen erhält. Va durch Änderung des § 38 Abs 2 BWG soll dabei genau definiert werden, unter welchen Voraussetzungen diese Informationen den Abgabenbehörden, den Finanzstrafbehörden, den Staatsanwaltschaften oder den Strafgerichten zu erteilen sind.

Kontenregister

Mit der Einrichtung eines zentral verwalteten Kontenregisters erhalten Staatsanwaltschaften, Strafgerichte, Finanzstrafbehörden, das Bundesfinanzgericht und Abgabenbehörden des Bundes die Möglichkeit, einen Überblick darüber zu bekommen, über welche Bankkonten/Depots eine Person verfügt bzw welche Personen Zugriff auf ein bestimmtes Konto/Depot haben.

Meldepflicht von Kreditinstituten über größere Geldbewegungen

Durch die Schaffung der Zugriffsmöglichkeit der Finanzverwaltung auf Bankkonteninformationen besteht die Gefahr ungewollter Kapitalabflüsse. Um zu verhindern, dass vor dem Wirksamwerden der geplanten Maßnahmen Kapital abgezogen wird, müssen Kreditinstitute Kapitalabflüsse über € 50.000 ab dem 1. 3. 2015 dem BMF melden.

Erweiterung des automatischen Informationsaustausches in Steuersachen

Jedes betroffene österreichische Finanzinstitut wird verpflichtet, seinem zuständigen Finanzamt für jedes Konto einer natürlichen oder juristischen Person aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Regierungsübereinkommens vom 29. 10. 2014 die vorgeschriebenen Daten über den Kontoinhaber sowie bestimmte Kontodaten zu melden. Das BMF leitet diese Daten einmal pro Jahr gesammelt für das vorangegangene Kalenderjahr der Zuständigen Behörde des anderen EU-Mitgliedstaates oder des Vertragsstaates des Regierungsübereinkommens vom 29. 10. 2014 weiter.

Inkrafttreten

Als Datum des Inkrafttretens ist ua der 1. 1. 2016 vorgesehen.

Hinweis:

Zur „Steuerreform 2015“ liegen derzeit bereits folgende Entwürfe vor:

-124/ME (Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz), LN Rechtsnews 19455 vom 7. 5. 2015;
-125/ME (Endbesteuerungsgesetz).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19480 vom 13.05.2015