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Steuerreform 2015/2016: Bereich Sozialversicherung - BGBl

Bearbeiter: Bettina Sabara

Bundesgesetz, mit dem ua das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG, das AlVG 1977, das AMPFG und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

BGBl I 2015/118, ausgegeben am 14. 8. 2015

1. Ziele der Novelle

Neben den zahlreichen steuerlichen Aspekten des Steuerreformgesetzes 2015/16 (siehe dazu ausführlich LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015) enthält das Steuerreformgesetz auch zahlreiche Maßnahmen im Bereich der Sozialversicherung, die va eine Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen zum Ziel haben und überwiegend das Beitragsrecht betreffen (zB einheitlicher Beitragssatz in der Krankenversicherung, Harmonisierung nicht-steuerpflichtiger und nicht-beitragspflichtiger Entgeltbestandteile).

Die Änderungen treten mit 1. 1. 2016 in Kraft. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen im Bereich der Sozialversicherung noch einmal zusammengefasst:

2. Vereinfachung des Beitragsrechts in der Krankenversicherung

2.1. Künftig nur mehr ein Beitragssatz

Der Gesamtbeitrag in der Krankenversicherung setzt sich derzeit aus einem allgemeinen Beitrag (§ 51 ASVG), einem Zusatzbeitrag (§ 51b ASVG) und zwei Ergänzungsbeiträgen (zur Finanzierung der KrV der Lehrlinge [§ 51c ASVG] einerseits und zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen in der KrV [§ 51e ASVG] andererseits) zusammen. Dieses System ist unübersichtlich und kompliziert, weshalb ab 2016 sämtliche Beiträge in einem einzigen Beitragssatz (in unveränderter Höhe von 7,65 %) zusammengefasst werden. Dies führt auch zu einer Vereinfachung der Lohnverrechnung, weil die Zahl der Beitragsgruppen um etwa 250 reduziert wird.

2.2. Gleicher Beitragssatz für Arbeiter und Angestellte

Arbeiter und Angestellte hatten bisher einen unterschiedlich hohen KrV-Beitrag zu tragen. Diese Ungleichheit wird nun beseitigt und die Beiträge werden nahezu paritätisch zwischen Dienstnehmern und Dienstgebern aufgeteilt.


KrV-Beitrag bis Ende 2015KrV-Beitrag ab 2016
DN-AnteilDG-AnteilDN-AnteilDG-Anteil
Arbeiter3,95 %3,70 %3,87 %3,78 %
Angestellte3,82 %3,83 %3,87 %3,78 %

Die Vereinheitlichung der Beiträge wird auch in den Parallelgesetzen (GSVG, BSVG und B-KUVG) nachvollzogen.

2.3. Eigener Beitragssatz für Lehrlinge

Lehrbetriebe sind derzeit in den ersten beiden Lehrjahren von der Entrichtung von Beiträgen in der Krankenversicherung befreit (diese Kosten werden aus Mitteln der Krankenversicherung getragen); danach kommt der für Dienstnehmer geltende Beitragssatz zur Anwendung. Diese Begünstigung entfällt nunmehr und stattdessen wird ein eigener Beitragssatz für Lehrlinge iHv 3,35 % eingeführt, der anteilig vom Lehrling (1,67 %) und vom Dienstgeber (1,68 %) zu tragen ist (§ 51 Abs 1 Z 1 lit g ASVG neu).

3. Arbeitslosenversicherung für Lehrlinge

Derzeit sind Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für Lehrverhältnisse im letzten Lehrjahr iHv 6 % unter Beachtung des § 2a AMPFG (verminderte Beitragssätze bei geringem Einkommen) zu entrichten. Zur Vereinfachung der Lohnverrechnung durch den Entfall von Beitragsgruppen wird nunmehr ein einheitlicher Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung von 2,4 % eingeführt, der über die gesamte Laufzeit eines Lehrverhältnisses gilt. Bei geringem Einkommen verringert sich der Beitragssatz gemäß § 2a AMPFG (§ 2a Abs 1 Z 3 kommt jedoch auf Lehrverhältnisse nicht zur Anwendung).

Die durchgehende Arbeitslosenversicherungspflicht mit einem harmonisierten Beitragssatz für Lehrlinge erspart künftig die Handhabung unterschiedlicher Beitragsgruppen und Änderungsmeldungen.

Für bereits bestehende Lehrverhältnisse ändert sich nichts; die Änderungen sind nur auf Lehrverhältnisse anzuwenden, die ab dem 1. 1. 2016 beginnen.

4. Unfallversicherung für Zivildienstleistende

Für Zivildienstleistende ist der UV-Beitrag in Hinkunft nicht mehr in Form eines prozentuellen Anteils an der Beitragsgrundlage (1,3 %), sondern in Form eines (jährlich aufgewerteten) Fixbetrages zu entrichten (€ 5,05).

5. Höchstbeitragsgrundlage

Als budgetentlastende Maßnahme wird die monatliche Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur Aufwertung für das Jahr 2016 außertourlich um € 90,- angehoben.

6. Beitragspflichtiges Entgelt

Aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs 3 ASVG werden folgende Einkommen gestrichen:

Fehlgeldentschädigungen (Z 3), Werkzeuggelder (Z 6), Familienbeihilfen (Z 8), Prämien für Diensterfindungen und Jubiläumsgelder (Z 10), Haustrunk (Z 14), Freimilch (Z 15), Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen (Teil der Z 20), Prämien für betriebliche Verbesserungsvorschläge (Z 24), Nachlässe bei Versicherungsprämien (Z 25).

Darüber hinaus wird der Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge an einkommensteuerrechtliche Bestimmungen angeglichen (Harmonisierung nicht-steuerpflichtiger und nicht-beitragspflichtiger Entgeltbestandteile):

-Die freiwilligen sozialen Zuwendungen werden nunmehr taxativ aufgezählt (§ 49 Abs 3 Z 11 ASVG):
a)Zuwendungen des Dienstgebers an den Betriebsratsfonds, weiters Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden, insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden;
b)Zuwendungen des Dienstgebers für zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderung (Salutogenese) und Prävention, soweit diese vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst sind und an alle Dienstnehmer oder bestimmte Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt werden;
c)Zuwendungen des Dienstgebers für das Begräbnis des Mitarbeiters oder dessen (Ehe-)Partners oder dessen Kinder iSd § 106 EStG;
d)Zuschüsse des Dienstgebers für die Betreuung von Kindern bis höchstens € 1.000,- pro Kind und Kalenderjahr, die der Dienstgeber allen Dienstnehmern oder bestimmten Gruppen seiner Dienstnehmer gewährt, wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 49 Abs 9 ASVG vorliegen (ua Anspruch auf Kinderabsetzbetrag; Kind jünger als 10 Jahre; Betreuung in einer Kinderbetreuungseinrichtung oder eine pädagogisch qualifizierte Person; Zuschuss direkt an Betreuungsperson oder Kinderbetreuungseinrichtung).
-§ 49 Abs 3 Z 12 ASVG bezüglich der Beitragsfreiheit von Essensgutscheinen wird an § 3 Abs 1 Z 17 EStG angepasst und dahin gehend ergänzt, dass vom Arbeitgeber gewährte Gutscheine an Mitarbeiter für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag nicht als Entgelt gelten, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden (die Einschränkung auf nahe gelegene Gaststätten entfällt); können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag nicht als Entgelt.
-Klarstellung, dass auch die Benützung eines betriebsärztlichen Dienstes beitragsfrei zu behandeln ist (§ 49 Abs 3 Z 16 ASVG).
-Die bereits derzeit aus Anlass eines Dienstjubiläums oder eines Firmenjubiläums gewährten Sachzuwendungen bleiben weiterhin beitragsfrei, werden aber mit € 186,- jährlich limitiert (§ 49 Abs 3 Z 17 ASVG).
-Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen (zB Betriebsausflüge, kulturelle Veranstaltungen, Betriebsfeiern) werden bis zur Höhe von € 365,- jährlich und die hiebei empfangenen Sachzuwendungen bis zur Höhe von € 186,- jährlich limitiert (dies entspricht dem bereits derzeit an die steuerrechtlichen Bestimmungen angeglichenen Vollzug dieser Befreiungsbestimmungen durch die KrV-Träger; § 49 Abs 3 Z 17 ASVG).
-Der Haustrunk, die Freimilch, die Beförderung der eigenen Dienstnehmer bei Beförderungsunternehmen und die Nachlässe bei Versicherungsprämien, die bisher nicht als Entgelt galten, fließen nunmehr in die Neuregelung von Mitarbeiterrabatten (§ 49 Abs 3 Z 29 ASVG) ein. Ein Mitarbeiterrabatt, den der Dienstgeber oder ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, ist demnach beitragfrei, wenn er
  • allen oder bestimmten Gruppen von Dienstnehmern eingeräumt wird,
  • die kostenlos oder verbilligt bezogenen Waren oder Dienstleistungen von den Dienstnehmern weder verkauft noch zur Einkünfteerzielung verwendet und nur in einer solchen Menge gewährt werden, die einen Verkauf oder eine Einkünfteerzielung tatsächlich ausschließen, und
  • im Einzelfall 20 % nicht übersteigt oder - soweit dies nicht zur Anwendung kommt -, soweit der Gesamtbetrag der Mitarbeiterrabatte € 1.000,- im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil eines Sachbezuges in der Verordnung nach § 50 ASVG festgesetzt wurde.

7. Änderungen im GSVG und BSVG

-GSVG: Die Mindestbeitragsgrundlagen werden ab 1. 1. 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2015: € 405,08) gesenkt. Unter einem werden die Versicherungsgrenzen für die „neuen Selbstständigen“ auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG vereinheitlicht.
-Das BSVG sieht eine Rückerstattung von SV-Beiträgen vor, wenn der bewirtschaftete Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. 1. 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10 % erfährt.

8. Änderungen im AlVG

Die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthalts im Ausland als Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges Kind von österreichischen Staatsangehörigen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören (§ 15 Abs 10 AlVG).

9. Änderung betr Krankenkassen-Strukturfonds

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, war beim BMG ein Fonds eingerichtet worden, der Maßnahmen der zielorientierten Steuerung im jeweiligen Zuständigkeitsbereich der Gebietskrankenkassen finanziell unterstützen und zur langfristigen Sicherstellung der ausgeglichenen Gebarung der Gebietskrankenkassen beitragen sollte. Jährlich dotiert war dieser Krankenkassen-Strukturfonds befristet bis 2014 mit jeweils € 40 Mio €. Nach Auslaufen dieser Regelung und der zwischenzeitigen Einführung einer partnerschaftlichen „Zielsteuerung-Gesundheit“ (vgl Vereinbarung gem Art 15a B-VG, BGBl I 20013/200, und Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz, BGBl I 2013/81), wird der Fonds nun ab dem Jahr 2016 wieder jährlich mit € 10 Mio dotiert.

Hinweis: Zu den steuerlichen Aspekten des StRefG 2015/2016 siehe ausführlich LN Rechtsnews 20063 vom 17. 8. 2015 und zum „Bankenpaket“, BGBl I 2015/116, mit Einführung einer Konteneinschau für die Abgabenbehörden und Einrichtung eines Kontenregisters LN Rechtsnews 20061 vom 17. 8. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20064 vom 17.08.2015