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Steuerreformgesetz 2015/2016 - Bereich Steuerrecht: ME

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GSpG, das GrEStG 1987, das NoVAG, die BAO, das FinStrG, das Mineralölsteuergesetz 1995, das AEG, das FAG 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG, das AlVG 1977, das AMPFG und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

Ministerialentwurf 20. 5. 2015, 129/ME NR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Größte Tarifreform und Gegenfinanzierung

Durch die Punktation im Ministerratsvortrag vom 17. 3. 2015 waren die Eckpunkte der Steuerreform 2015/2016 erstmalig schon im Vorfeld bekannt (vgl die BMF-Info in ARD 6442/15/2015). Mit dem nun in Begutachtung geschickten Ministerialentwurf (die verkürzte Frist endet am 5. 6. 2015) bringt das BMF - die vom Volumen betrachtet - größte Entlastung der zweiten Republik zur Umsetzung. Die Gegenfinanzierung der Tarifreform soll durch ein Bündel von Maßnahmen gedeckt werden (zB Registrierkassenpflicht, verstärkte Bekämpfung von Pfusch am Bau, außerordentliche Anhebung der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur jährlichen Inflationsanpassung) sowie - abgekoppelt vom StRefG 2015/2016 - durch Maßnahmen zur Bekämpfung von Sozialbetrug im Aufgabenbereich des BMASK (ME 6. 5. 2015, 124/ME NR 25. GP, ARD 6448/21/2015) und durch die Sicherstellung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung aus dem Bankenpaket (ME 12. 5. 2015, 126/ME NR 25. GP, LN-Rechtsnews 19480 vom 13. 5. 2015, betr Konteneinsichtnahme für Finanzverwaltung: Einführung eines zentralen Kontenregisters, verpflichtende Mitteilung von höheren Kapitalabflüssen durch die Banken, automatischer Austausch von Bankinformationen).

Die Regierungsvorlage zum StRefG 2015/2016 soll am 16. 6. 2015 im Nationalrat eingebracht werden und die Änderungen grundsätzlich ab 2016 in Kraft treten.

2. Änderung des EStG

2.1. Tarifentlastung für Lohn- und Einkommensteuerpflichtige

Der Einkommensteuertarif soll neu geregelt werden, wobei der Eingangssteuersatz von 36,5 % auf 25 % gesenkt wird und es statt der bisher drei Tarifstufen künftig sechs Tarifstufen geben soll. Für Einkommensteile über 1 Mio € soll befristet ein Steuersatz von 55 % zur Anwendung kommen.

Tabelle: Entlastung pro Jahr und monatliches Einkommen


Brutto (monatlich)Entlastung € (jährlich)Entlastung %
1.200 €174 €332 %
1.500 €485 €43 %
2.000 €882 €30 %
2.500 €956 €20 %
3.000 €1.318 €19 %
3.500 €1.497 €17 %
4.000 €1.557 €14 %
4.500 €1.616 €12 %
5.000 €1.385 €9 %
5.500 €1.458 €8 %
6.000 €1.569 €7 %
6.500 €1.689 €7 %
7.000 €1.809 €7 %
7.500 €1.929 €6 %
8.000 €2.049 €6 %
8.500 €2.143 €6 %

Quelle: Mayr/Schlager, KWT-Uni-Abend, 19. 5. 2015

2.2. Lohnsteuer

-Fusion und Anhebung des Verkehrsabsetzbetrags: Der Arbeitnehmerabsetzbetrag soll in den Verkehrsabsetzbetrag integriert und der Verkehrsabsetzbetrag gleichzeitig auf 400 € erhöht werden. Zudem soll geringverdienenden Pendlern ein erhöhter Verkehrsabsetzbetrag zustehen.
-Erstattung der SV-Beiträge („Negativsteuer“): Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, sollen in der Veranlagung Sozialversicherungsbeiträge bis zu 400 € jährlich rückerstattet bekommen. Für Pendler erhöht sich der Erstattungsbetrag auf maximal 500 €. Pensionisten mit geringem Einkommen sollen bis zu 110 € jährlich an Sozialversicherungsbeiträgen rückerstattet bekommen.
-Harmonisierung von Sozialversicherung und Lohnsteuer: Einige Befreiungsbestimmungen in § 3 EStG sollen entsprechend den Vorschlägen der Steuerreformkommission teilweise ergänzt, teilweise gestrichen und soweit möglich mit der Sozialversicherung harmonisiert werden (Anm d Red: bei dieser Harmonisierung der Bemessungsgrundlagen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht zur Vereinfachung der Lohnverrechnung handelt es sich laut Mayr um einen „Vorgeschmack“ auf das Gesetzesvorhaben für 2016 - nämlich ein das EStG 1988 ablösende „EStG neu“).
Hinweis: Zu den korrespondierenden Änderungen im SV-Recht (Überarbeitung des Katalogs der nicht als Entgelt geltenden Bezüge ua) siehe LN Rechtsnews 19529 vom 21. 5. 2015.
Insb die bisher oftmals einen Streitpunkt bei Betriebsprüfungen bildenden Mitarbeiterrabatte sind künftig - einheitlich für alle Berufsgruppen - bis maximal 10 % (Freigrenze) bzw 500 € (Freibetrag) steuerbefreit, sofern diese vom Arbeitgeber allen Mitarbeitern oder zumindest bestimmten Gruppen von Mitarbeitern eingeräumt werden (die SV zieht bei dieser Befreiung mit).
-Neue, umfassende Bewertungsregeln für Sachbezüge: Die Regelungen in § 15 Abs 2 EStG sollen neu strukturiert und konkretisiert werden. Statt auf den üblichen Mittelpreis des Verbrauchsorts soll künftig auf den üblichen Endpreis des Abgabeorts bzw bei Mitarbeiterrabatten auf den innerbetrieblichen Letztverbraucherpreis abgestellt werden.
Hinweis: Begleitend zu dieser EStG-Änderung wurde auch ein Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung mit Anpassungen beim Pkw-Sachbezug in Begutachtung geschickt.
-Elektronische Übermittlung der Spendendaten: Als erster Schritt zur vollautomatisierten Arbeitnehmerveranlagung müssen Empfänger, zB gesetzlich anerkannte Kirchen und andere spendenbegünstigte Einrichtungen, ab 2017 Kirchenbeiträge bzw Spenden elektronisch an die Finanzverwaltung melden. Damit wird eine vollautomatische Berücksichtigung bestimmter Sonderausgaben ermöglicht.
-Abschaffung der Topf-Sonderausgaben (auslaufend): Sog Topf-Sonderausgeben (Versicherungen, Wohnraumschaffung und -sanierung) sollen aufgrund ihres hohen Komplexitätsgrads zur Vereinfachung der Arbeitnehmerveranlagung nur mehr befristet bis zum Jahr 2020 absetzbar sein, wenn der Vertragsabschluss bzw der Baubeginn vor dem 1. 1. 2016 liegt.
-Verdoppelung des Kinderfreibetrags: Der Kinderfreibetrag soll von derzeit 220 € auf 440 € verdoppelt werden und der gesplittete Kinderfreibetrag von 132 € auf 300 € angehoben werden.

2.3. Einkommensteuer

-Neuregelung der Einlagenrückzahlung (Primat der Gewinnausschüttung): Die derzeit bestehende Wahlmöglichkeit, die unternehmensrechtliche Ausschüttung eines Bilanzgewinns steuerlich entweder als Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln (siehe den Einlagenrückzahlungserlass des BMF 31. 3. 1998, 06 0257/1-IV/6/98), soll eingeschränkt und in § 4 Abs 12 EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 7. 2015 bginnen, eine Verwendungsreihenfolge vorgesehen werden. Bei positiver Innenfinanzierung einer Körperschaft ist jede Ausschüttung als Gewinnausschüttung zu behandeln. Eine Ausschüttung bei negativer Innenfinanzierung wird als Einlagenrückzahlung gewertet, sofern die Gesellschaft einen positiven Stand der Einlagen aufweist. Im Zweifel - wenn weder eine positive Innenfinanzierung noch ein positiver Einlagenstand vorliegt - ist von einer steuerlichen Gewinnausschüttung auszugehen.
-Anpassungen bei Immobilienabschreibung: Im Bereich der Immobilienabschreibungen gibt es einige Anpassungen. Die wichtigsten Eckpunkte dabei sind:
  • die Vereinheitlichung der Gebäudeabschreibung betrieblicher Immobilien auf den einheitlichen Afa-Satz von 2,5 % (für zu Wohnzwecken überlassene betriebliche Gebäude ohne Nachweis der Nutzungsdauer beträgt der Afa-Satz 1,5 %);
  • die Verlängerung der Abschreibungen für Instandsetzungsaufwendungen von 10 auf 15 Jahre;
  • die Anhebung des Grundanteils bei Aufteilung eines bebauten Grundstücks von bisher 20 % auf 40 %.
-Anpassungen bei Immobilienertragsteuer: Bei der ImmoESt kommt es zu zwei Anpassungen:
  • Der besondere Steuersatz für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen wird von 25 % auf 30 % angehoben.
  • Die Geltendmachung eines Inflationsabschlags wird für Grundstücksveräußerungen ab dem 1. 1. 2016 nicht mehr möglich sein.
Anders als bisher soll bei Immobilienveräußerungen jedoch künftig der Abzug von Werbungskosten bei Ausübung der Regelbesteuerungsoption aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nicht durch § 20 Abs 2 EStG ausgeschlossen werden.
-Erhöhung der Kapitalertragsteuer auf 27,5 %(außer Bankeinlagen): Die KESt wird grundsätzlich auf den besonderen Steuersatz von 27,5 % angehoben (betr Dividenden, Aktien, GmbH-Anteile, Anleihen), allerdings bleibt der Steuersatz für Geldeinlagen sowie sonstige Forderungen bei Kreditinstituten bei 25 %. Zudem soll vorgesehen werden, dass die Vorschreibung der KESt bzw der Abzugsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge dann zu erfolgen hat, wenn die Haftung des Abzugsverpflichteten nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre (bis zu der gesetzlichen Neuregelung vgl die BMF-Info 30. 3. 2015, BMF-010200/0015-VI/1/2015)
Anmerkung: Die verfassungsrechtliche Ermächtigung zur Festlegung zweier unterschiedlicher KESt-Sätze (25 % oder 27,5 %), abhängig vom Kapitalertrag, muss erst geschaffen werden. In Zusammenhang mit dem gespaltenen KESt-Satz ist daher bereits ein Entwurf zur Änderung des Endbesteuerungsgesetzes in Begutachtung geschickt worden (ME 12. 5. 2015, 125/ME NR 25. GP).
-Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern: Der vorgeschlagene § 23a EStG sieht in Umsetzung der Empfehlung der Steuerreformkommission eine Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften für kapitalistische Mitunternehmer - insb Kommandistist und atypisch stiller Gesellschafter ohne ausgeprägte MU-Initiative - bis zur Höhe der tatsächlichen Einlage vor. Darüber hinausgehende Verluste pro Mitunternehmer werden auf Wartetaste gelegt.
-Aufhebung der zeitlichen Beschränkung der Verlustverrechnung bei § 4 Abs 3-Ermittlern: Dem Vorschlag der Steuerreformkommission entsprechend sollen Verluste von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern - wie bei Bilanzierern - zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden können.
-Abschaffung von Bildungsfreibetrag und -prämie; Erhöhung der Forschungsprämie: Der externe und interne Bildungsfreibetrag sowie die externe Bildungsprämie sollen ab 2016 entfallen, andererseits soll die Forschungsprämie von 10 % auf 12 % angehoben werden.
-Ausweitung der Zuzugsbegünstigung: Angesichts des internationalen Wettbewerbs um die „besten Köpfe“ sollen für die Zielgruppe der Wissenschaftler und Forscher Anreize für deren Zuzug nach Österreich geschaffen werden. Ergänzend zur Beseitigung der steuerlichen Mehrbelastung der Auslandseinkünfte soll daher in § 103 Abs 1a EStG ein pauschaler Freibetrag vorgesehen werden, in dem der Zuzugsmehraufwand und der auf die Inlandseinkünfte entfallende Steuernachteil pauschal abgegolten werden. Die erhöhten Werbungskosten von Expatriates, die aufgrund der vorübergehenden Beschäftigung in Österreich anfallen, werden aus Vereinfachungsgründen durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 %, maximal 2.500 € jährlich, berücksichtigt.
Hinweis: Begleitend zu dieser EStG-Änderung wurde auch ein Entwurf zur Änderung der Pauschalierungsverordnung in Begutachtung geschickt.
-Verstärkte Betrugsbekämpfung am Bau: Um dem Steuerbetrug entgegenzuwirken soll in der Baubranche ein Abzugsverbot für Barzahlungen über 500 € bei Weitergabe von Bauleistungen an Subunternehmer eingeführt und die Bezahlung von Arbeitslöhnen durch den Arbeitgeber mit Bargeld verboten und unter Strafe gestellt werden.

3. Änderung des UStG

-Einführung eines 13 % Umsatzsteuersatzes: Zur Erreichung einer Vereinheitlichung erfolgen Anpassungen im Bereich der ermäßigten Steuersätze: Gewisse Lieferungen, sonstige Leistungen und Einfuhren (zB Lieferungen und Einfuhr von lebenden Tieren und Pflanzen sowie Futtermitteln, Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, etc), die bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterlagen, werden zukünftig mit 13 % besteuert. Weiters soll ein ermäßigter Steuersatz iHv 13 % für die Eintrittsberechtigungen für sportliche Veranstaltungen eingeführt werden, um eine Gleichbehandlung mit anderen Eintrittsberechtigungen (zB im kulturellen Bereich) sicherzustellen.
-Einführung des Normalwerts auf Lieferungen sowie Vermietung und Verpachtung von Grundstücken: Zur Schaffung einer transparenteren Rechtslage und zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung, soll als Bemessungsgrundlage für steuerbare Lieferungen und sonstige Leistungen der Normalwert gelten, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven von diesem Wert abweicht und der Unternehmer oder der Empfänger der Leistung nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt sind.
-Vorsteuerabzug für Elektro-Kraftfahrzeuge: Durch die Erweiterung des Vorsteuerabzugs soll es im Sinne der Ökologisierung des Steuerrechts möglich sein, den Vorsteuerabzug für Personen- oder Kombinationskraftwägen ohne CO2-Ausstoß vorzunehmen.
-Buchführung und Vorsteuerpauschale: Führt ein Unternehmer Bücher, verfügt er regelmäßig über die für den Vorsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen notwendigen Aufzeichnungen. Deshalb besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit der Möglichkeit der pauschalen Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge, weil diese keine nennenswerte Vereinfachung bringt.
-Angleichung der Belegaufbewahrungspflicht im UStG an die BAO: IZm der zentralen Führung und Aufbewahrung von dem buchmäßigen Nachweis dienenden Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen wird die Verpflichtung im UStG zur Führung oder Aufbewahrung im Inland gestrichen.

4. Änderung des GrEStG

Anstelle des nicht mehr aktuellen Einheitswerts soll - ausgenommen bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken - bei unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Erwerbsvorgängen (vgl bisherige Abgrenzung durch Familienverband entfällt) sowie bei Anteilsvereinigungen, Übertragungen aller Anteile und Umgründungen iSd UmgrStG der vom gemeinen Wert abgeleitete Grundstückswert die Bemessungsgrundlage sein.

Der Grundstückswert ist ein nur für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu ermittelnder Wert; die näheren Ausführungen für die pauschale Ermittlung dieses Werts sollen in der aufgrund der Verordnungsermächtigung für den BMF zu erlassenden Verordnung erfolgen (zB über Immo-Spiegel mit pauschalem Abschlag). Die Vorlage eines Schätzungsgutachtens ist somit nicht erforderlich.

Zur Abfederung der Umstellung der Bemessungsgrundlage sind vorgesehen:

-Erhöhung des Betriebsfreibetrags auf 900.000 €,
-Einführung eines Stufentarifs für unentgeltliche Erwerbsvorgänge (beginnend mit einem Steuersatz von 0,5 %),
-Deckelung der Steuer für den unentgeltlichen Anteil bei Betriebsübertragungen mit 0,5 %,
-Steuersatz von 0,5 % bei Anteilsvereinigungen, Übertragung aller Anteile oder Vorgängen nach dem UmgrStG,
-Steuerbefreiung für Erwerbe von Todes wegen (Erbschaft, Vermächtnis) durch den Ehegatten oder eingetragenen Partner hinsichtlich des Hauptwohnsitzes,
-Möglichkeit der Steuerentrichtung in höchstens fünf gleichen Jahresbeträgen (Verteilung), soweit der Stufentarif oder der Steuersatz von 0,5 % zur Anwendung kommt.

Weiters soll zur Erschwernis von Umgehungen der Tatbestand der Anteilsvereinigung modifiziert werden (Absenkung auf 95 %, Einbeziehung der Gruppe).

5. Änderung der BAO

-Einführung einer Registrierkassenpflicht: Zur Bekämpfung und Vermeidung von Umsatzverkürzungen wird eine generelle Einzelaufzeichungs- und Einzelerfassungspflicht von überwiegenden Barumsätzen (= transaktionsbezogen) mittels Registrierkassen, ab der Jahresumsatzgrenze von 15.000 €, eingeführt. Die Eckpunkte dieser Maßnahme sind:
  • Registrierkassen sollen mit Hilfe einer technischen Sicherheitslösung gegen Manipulationen geschützt werden
  • strafrechtliche Sanktion bei Manipulationen
  • Kalte-Hände-Regelung wird auf 30.000 € Nettoumsatz begrenzt
  • Sonderregel für mobile Dienstleister, die nicht unter die Kalte-Hände-Regelung fallen (handschriftlicher Paragon gilt als Beleg, im Nachhinein muss die Paragondurchschrift in die Registrierkasse eingegeben werden)
  • kleine Vereinsfeste sind von der Registrierkassenpflicht ausgenommen
Steuerpflichtige, die im Hinblick auf die in § 131b BAO vorgesehene Einzelaufzeichnungspflicht der Barumsätze ein elektronisches Aufzeichnungssystem (zB eine elektronische Registrierkasse oder ein elektronisches Kassensystem) im Zeitraum zwischen dem 1. 3. 2015 und 31. 12. 2016 anschaffen, sollen nach § 124b Z 294 EStG durch eine vorzeitige Abschreibung und durch eine Anschaffungsprämie begünstigt werden. Die vorzeitige Abschreibung ist auf den Betrag von 2.000 € der Anschaffungskosten bezogen. Die Anschaffungsprämie beträgt pro einzelner Einheit 200 €; sie ist im Rahmen der Steuererklärung für 2015 bzw 2016 zu beantragen.
-Belegerteilungspflicht und Belegannahmepflicht: Wie schon in anderen europäischen Ländern wird in Österreich eine Belegerteilungspflicht eingeführt, um das Risiko von „Schwarzkassen“ zu minimieren, wobei bestimmte Belegmerkmale unabhängig der Rechnungslegungsvorschriften des UStG beachtet und eingehalten werden müssen. Auf Seite der Leistungsempfänger wird eine Belegannahmepflicht verbunden mit einer Pflicht zur Mitnahme des Belegs bis zum Verlassen des Geschäftslokals eingeführt.

Hinweis: Begleitend zu dieser BAO-Änderung wurde auch ein Entwurf zur Barbewegungs-VO 2015 in Begutachtung geschickt.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19536 vom 21.05.2015