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Steuerreformgesetz 2015/2016: Bereich Steuerrecht – RV

Bearbeiter: Sabine Sadlo

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GSpG, das GrEStG 1987, das NoVAG, die BAO, das FinStrG, das Mineralölsteuergesetz 1995, das AEG, das FAG 2008 und das FTE-Nationalstiftungsgesetz geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2015/2016 – StRefG 2015/2016)

Regierungsvorlage 17. 6. 2015, 684 BlgNR 25. GP -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Mit der am 16. 6. 2015 im Ministerrat beschlossen Regierungsvorlage des Steuerreformgesetzes 2015/2016 wurde insb im ertragsteuerlichen Bereich der Stellungnahme der Kammer der Wirtschaftstreuhänder in einigen Punkten Rechnung getragen. Weitere Entschärfungen könnte das EStG noch im Zuge der Verhandlung am 30. 6. 2015 im Finanzausschuss erfahren. Im GrEStG wurde jedoch für Schenkungen im Familienverband neben einer Begünstigung bei geringer Gegenleistung auch eine Verteuerung durch Zusammenrechnung auf Geberseite verankert.

Im Folgenden werden die am relevantesten erscheinenden Abänderungen gegenüber dem Ministerialentwurf zusammengefasst.

Hinweis:

Den ME zum StRefG 2015/2016 samt Erläuterungen (Auszug) finden Sie auf oestz.lexisnexis.at unter dem Menüpunkt „Extras“.

Eine Zusammenfassung der Änderungen durch den ME ist nachzulesen in LN Rechtsnews 19536 vom 21. 5. 2015.

1. Änderung des EStG

-Neuregelung der Einlagenrückzahlung:
Die im Rahmen der Begutachtung stark kritisierte Neufassung des § 4 Abs 12 EStG wurde vorerst – wohl um den ambitionierten Zeitplan nicht zu gefährden – unverändert beibehalten. Die Erläuterungen weisen aber schon darauf hin, dass die Anregungen aus der Begutachtung in den parlamentarischen Prozess einfließen sollen. Auf einer Informationsveranstaltung des ÖGWT am 17. 6. 2015 hat Legist Christoph Schlager bestätigt, dass die diesbezüglichen Gespräche mit der KWT in die Richtung eines Beibehaltens des bisherigen Grundkonzepts gehen, nur mit der Einschränkung, dass eine offene Gewinnausschüttung eine positive Innenfinanzierung voraussetzt. Es wird somit voraussichtlich doch kein „Primat der Gewinnausschüttung“ eingeführt und könnten die Subkontentechnik und grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Gewinnausschüttung und Einlagenrückzahlung bestehen bleiben. Diskutiert wird auch noch darüber, ob umgründungsbedingte Differenzbeträge anders lösbar sind (über Ausschüttungssperre oder Missbrauch?).
-Anpassungen bei Immobilienabschreibung:
Im Bereich der Vermietung und Verpachtung wurde die gesetzliche Normierung des Aufteilungsverhältnisses zwischen Boden- und Gebäudewert von 40 % zu 60 % in § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (statt des bisher im Richtlinienweg verwendeten Satzes von 20 % zu 80 %) bemängelt. Im Rahmen einer Verordnung soll daher von dieser pauschalen Aufteilung auch abgewichen werden können. An Hand von Lage und Art der Bebauung könnte laut SC Gunter Mayr auf oben erwähntem Vortrag durch die Verordnung etwa auch ein differenziertes Aufteilungsverhältnis von 20 % zu 80 %, von 30 % zu 70 % und von 40 % zu 60 % festgelegt werden.
-Anpassungen bei Immobilienertragsteuer:
Einer Anregung der KWT zur geplanten Verteilungsmöglichkeit des Verlusts aus der Grundstücksveräußerung auf 15 Jahre folgend wird in § 30 Abs 7 EStG – gedacht für den Fall, dass im Veräußerungsjahr weder Gewinne aus Immobilienveräußerungen noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (von mehr als 1/15 des Verlusts) zur Verfügung stehen – eine automatische Verteilung auf 15 Jahre vorgesehen, ansonsten auf Antrag ein sofortiger Ausgleich im Jahr der Verlustentstehung.
-Teilweise Erhöhung der Kapitalertragsteuer von 25 % auf 27,5 %:
Zu diesem Punkt wurde die Frage aufgeworfen, ob Bank-Anleihen, Pensions- und Verleihgeschäfte ebenso wie Bankeinlagen (Sparbücher) von der KESt-Anhebung ausgeschlossen sind. Folglich wird jetzt klargestellt, dass unter „sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten“ in § 27a Abs 1 Z 1 EStG ausschließlich nicht verbriefte Forderungen, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß § 27 Abs 5 Z 4 EStG, verstanden werden. Darüber hinaus wird die Regelung über den Verlustausgleich im betrieblichen Bereich rechnerisch an die Erhöhung angepasst und soll ein verbleibender negativer Überhang gemäß § 6 Z 2 lit c EStG künftig zu 55 % – und nicht mehr nur zu 50 % – ausgeglichen werden können.
-Wartetastenregelung für Verluste von kapitalistischen Mitunternehmern:
Mit dem Argument, dass Körperschaften nicht zum Adressatenkreis von Verlustbeteiligungsmodellen zählen, entfällt die Bestimmung des § 2 Abs 2a TS 1 EStG nicht und wird die Verlustverrechnungsbremse bei Personengesellschaften für kapitalistische Mitunternehmer nur für natürliche Personen eingezogen. Hinsichtlich der eine kapitalistische Beteiligung ausschließenden „ausgeprägten Mitunternehmerinitiative“ iSd neuen § 23a EStG wird auf Vorschlag der KWT klargestellt, dass das Vorliegen einer Pflichtversicherung nach ASVG oder GSVG ein Indiz dafür ist. Eine durchschnittliche Mitarbeit im Ausmaß von mindestens 10 Wochenstunden wird in der Regel eine ausgeprägte Mitunternehmerinitiative begründen.
Aufgrund einer weiteren Ergänzung unterliegen Verluste aus Sonderbetriebsausgaben keiner Kürzung, das Ergebnis aus Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben wirkt sich allerdings nicht auf das steuerliche Kapitalkonto aus.
-Vorzeitige AfA und Registrierkassenprämie:
Die ursprünglich nur für Neuanschaffungen, nicht aber für Umrüstungsaufwendungen vorgesehene Sofortabschreibung bzw Anschaffungsprämie soll nun auch für die Nachrüstung der bereits bestehenden Registrierkassen zugänglich sein.
Die als nicht sachgerecht monierte betragliche Deckelung der vorzeitigen AfA mit 2.000 € der Anschaffungskosten wurde gestrichen. Als weitere Entlastung bei der technischen Implementierung wird die Prämie nun auf jede einzelne Erfassungseinheit bezogen (dh pro Einzelgerät 200 € bzw 30 € im Falle eines Kassensystems).
-Lohnsteuerbereich:
Siehe dazu ausführlicher LN Rechtsnews 19697 vom 18. 6. 2015. Ua wurden gegenüber dem ME in der neuen generellen Befreiungsbestimmung des § 3 Abs 1 Z 21 EStG für Mitarbeiterrabatte die Freigrenze von 10 % auf 20 % sowie der Freibetrag von 500 € auf 1.000 € adaptiert. Neu hinzugekommen ist mit § 41 Abs 2 Z 2 EStG die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für eine automatische (antragslose) Arbeitnehmerveranlagung ab 2016 in Gutschriftsfällen (als Beispiele hiefür wurden von den BMF-Vertretern die SV-Rückerstattung, Spenden und der Kirchenbeitrag genannt).
In Bezug auf den Entwurf zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung betr Ökologisierung Dienst-Pkw hat SC Gunter Mayr zudem noch eine Abänderung des für den reduzierten Sachbezug einschlägigen CO2-Emissionsgrenzwerts von 120 Gramm auf 130 Gramm pro Kilometer im Rahmen seines ÖGWT-Vortrags angekündigt.

2. Änderung des UStG

-Einführung eines 13 % Umsatzsteuersatzes:
Wird vom Unternehmer zusammen mit der Beherbergung auch ein ortsübliches Frühstück verabreicht, soll dieses wie bisher dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen. Die Beherbergung selbst soll hingegen unverändert ab 1. 4. 2016 dem ermäßigten Steuersatz von 13 % unterliegen. Wurde eine Buchung und An- oder Vorauszahlung vor dem 1. 9. 2015 vorgenommen, wird allerdings bei Ausführung bis 31. 12. 2017 der Beherbergungsumsatz nach der modifizierten Inkrafttretensbestimmung weiterhin mit 10 % besteuert.

3. Änderung des GrEStG

-Grundstückswert als Bemessungsgrundlage:
In der RV ist die Ableitung des Grundstückswerts vom gemeinen Wert entfallen und sind nun die folgenden drei Ermittlungsarten vorgesehen, wobei aus Gründen der Vorhersehbarkeit der Grunderwerbsteuerbelastung mit der 1. Methode nunmehr eine vereinfachte pauschale Wertermittlung ermöglicht wird:
1.Summe aus hochgerechnetem (anteiligen) dreifachen Bodenwert plus (anteiliger) Gebäudewert: die Hochrechnungsfaktoren und die Ermittlung des Gebäudewerts werden in einer VO näher geregelt werden.
2.Wert, der von einem geeigneten Immobilienpreisspiegel abgeleitet wird: Die VO wird ebenfalls bestimmen, welcher Immobilienpreisspiegel anzuwenden und wie hoch ein vorzunehmender Bewertungsabschlag ist.
3.Nachweis des geringeren gemeinen Werts insb durch Gutachten eines Immobiliensachverständigen.
-Stufentarif bei Erwerben unter Lebenden im Familienverband:
Eine wesentliche Abfederung bringt hier noch die Regelung, dass innerhalb des Familienverbands immer zur Gänze Unentgeltlichkeit vorliegt (allfällige Gegenleistungen wie insb Übernahme von Schulden oder Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten sind unbeachtlich und bewirken keinen teilweisen Verlust des begünstigten Stufentarifs!).
Eine gravierende Verschlechterung bedeutet jedoch der nachträglich vorgenommene Ausschluss eines „Familiensplittings“ (siehe dazu den Artikel „Steuerreform: Familientrick macht Erben billiger“ in Die Presse vom 19. 5. 2015) durch die Zusammenrechnung innerhalb der Fünfjahresfrist auch dann, wenn eine Person von zwei oder mehreren Personen zum selben Zeitpunkt oder sukzessive eine wirtschaftliche Einheit erwirbt.
Beispiel

Beispiel: Vater und Mutter schenken das ihnen je zur Hälfte gehörende Einfamilienhaus an ihr Kind, Grundstückswert 300.000 €.

Die Grunderwerbsteuer berechnet sich wie folgt:

Durch die in diesem Fall vorzunehmende Zusammenrechnung (Anm d Red: aufgrund der allgemein im GrEStG geltenden Regelung liegen 2 Erwerbsvorgänge zu je 150.000 € vor) unterliegt der gesamte Betrag von 300.000 € dem Stufentarif:

0,5 % von 250.000 € =

1.250 €

+ 2 % von 50.000 € =

1.000 €

Summe

2.250 €

Anmerkung: „In der anderen Richtung“ (dh bei mehreren Erwerbern) wird unverändert nicht zusammengerechnet. Schenken Vater und Mutter obiges Einfamilienhaus an zwei Kinder (4 Erwerbsvorgänge zu je 75.000 €) unterliegt daher jeweils ein Anteil von 150.000 € dem Stufentarif: 0,5 % von 150.000 € = 750 € und die Gesamtbelastung an Grunderwerbsteuer beträgt bei zwei Kindern somit 1.500 €. (Sabine Sadlo)


-Steuerbefreiung bei Erwerben vom Ehegatten oder eingetragenem Partner:
Die Befreiung für Schenkungen an den Ehegatten oder eingetragenen Partner soll nicht nur auf Erwerbe von Todes wegen ausgedehnt werden, sondern zudem als Freibetrag konzipiert werden. Wenn die Wohnnutzfläche 150 m2 übersteigt, soll nunmehr nur der die 150 m2 übersteigende Wert steuerpflichtig sein.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19710 vom 19.06.2015