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Steuerreformgesetz 2015/2016: Lohnsteuer - RV

Bearbeiter: Birgit Bleyer

Bundesgesetz, mit dem ua das EStG 1988 und das ASVG geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

Regierungsvorlage 16. 6. 2015, 684 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

Als wesentliche Neuerung gegegnüber dem ME 20. 5. 2015, 129/ME NR 25. GP, ARD 6449/17/2015, ist sicherlich die Einführung einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung (ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen und erstmalig für 2016) hervorzuheben, sowie die Begünstigung von Reiseaufwandsentschädigungen für BR-Mitglieder, die Erhöhung von Freigrenze und Freibetrag bei den Mitarbeiterrabatten und die Nachbesserungen bei der „Negativsteuer“ für 2015.

Insgesamt enthält die Regierungsvorlage va folgende wesentliche Änderungen gegegnüber dem ME:

-Betriebsarzt als Sozialeinrichtung:
Zur Klarstellung soll auch der betriebsärztliche Dienst als Sozialeinrichtung iSd § 3 Abs 1 Z 13 lit a EStG explizit genannt werden. Die Steuer- und Beitragsfreiheit des entgeltliche Vorteils aus der Inanspruchnahme des betriebsärztlichen Dienstes ist somit zukünftig ausdrücklich gesetzlich verankert. (§ 3 Abs 1 Z 13 lit a, § 124b Z 275 EStG, § 49 Abs 3 Z 13 lit a, § 691 Abs 1 ASVG)
-Steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen für BR-Mitglieder:
Die Tätigkeit als Personalvertreter oder BR-Mitglied als ein unbesoldetes Ehrenamt und damit getrennt von den Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zu sehen (zB VwGH 20. 2. 2008, 2008/15/0015, ARD 5887/8/2008). Wurde ein Arbeitnehmer für diese Tätigkeit von der Arbeitsleistung (teilweise) freigestellt, ist es daher schon aus begrifflicher Sicht denkunmöglich, dass er über Auftrag des Arbeitgebers Dienstreisen unternimmt. Gewährt der Arbeitgeber dennoch Vergütungen für derartige Reisen, fallen diese derzeit nicht unter § 26 Z 4 EStG und auch die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 16b EStG (für bestimmte Arbeiten in Erfüllung der dienstlichen Pflichten) kann nicht zur Anwendung kommen (zur derzeitigen Rechtslage siehe auch Rz 700 LStR idF 2. LStR-Wartungserlass 2014).
Dies soll nun geändert werden: Im neuen Schlussteil in § 3 Abs 1 Z 16b EStG soll gesetzlich verankert werden, dass Reiseaufwandsentschädigungen, die an Mitglieder des BR und Personalvertreter iSd Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesgesetzlicher Vorschriften für ihre Tätigkeit gewährt werden, steuerfrei sind, soweit sie die Beträge gem § 26 Z 4 EStG nicht übersteigen. (§ 3 Abs 1 Z 16b EStG)
-Freie oder verbilligte Mahlzeiten am Arbeitsplatz:
Bei Essensbons soll die Einschränkung auf „nahe gelegene“ Gaststätten entfallen, weil sie nicht mehr zeitgemäß ist. Gutscheine für Mahlzeiten sollen daher bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag steuer- und beitragsfrei sein, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden können. (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49 Abs 3 Z 12, § 691 ASVG)
-Mitarbeiterrabatte:
Klargestellt wurde in der RV, dass die Begünstigung auch dann zur Anwendung kommt, wenn der Rabatt nicht unmittelbar vom Arbeitgeber, sondern von einem mit dem Arbeitgeber verbundenen Konzernunternehmen gewährt wird.
Außerdem sollen Mitarbeiterrabatte nun ab 2016 bis maximal 20 % (ME: 10 %) steuer- und beitragsfrei sein (Freigrenze). Wenn ein dem Mitarbeiter gewährter Rabatt jedoch 20 % übersteigt, sollen Mitarbeiterrabatte nun im Gesamtausmaß von € 1.000,- (ME: € 500,-) jährlich steuer- und beitragsfrei sein (Freibetrag). (§ 3 Abs 1 Z 21 und § 124b Z 275 EStG, § 49 Abs 3 Z 29, § 691 Abs 1 ASVG)
-Bewertung von Sachbezügen:
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den um übliche Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreisen des Abgabeortes anzusetzen. Es wird in der RV somit klargestellt, dass künftig der übliche Endpreisen des Abgabeortes vermindert um übliche Preisnachlässe anzusetzen ist. (§ 15 Abs 2 und § 124b Z 275 EStG, § 50, § 691 Abs 1 ASVG)
-Antragslose Arbeitnehmerveranlagung:
In § 41 Abs 2 Z 2 EStG soll nun die Grundlage für eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung geschaffen werden, und zwar ausschließlich im Interesse der Steuerpflichtigen: Eine antragslose Veranlagung soll dann erfolgen, wenn auf Grundlage der aus den Lohnzetteln bekannten Höhe der nichtselbstständigen Einkünfte für den Steuerpflichtigen eine Steuergutschrift resultiert.
Die antragslose Veranlagung (außerhalb der Pflichtveranlagung) kommt zur Anwendung, wenn
  • keine Pflichtveranlagung nach § 41 Abs 1 EStG vorzunehmen ist,
  • bis zum 30. 6. keine Steuererklärung für das vorangegangene Veranlagungsjahr eingereicht wurde,
  • die dem Finanzamt übermittelten Daten den Veranlagungsfall ausschließlich als Fall einer Arbeitnehmerveranlagung ausweisen, dh, dass dem Finanzamt aus dem/den für den Steuerpflichtigen übermittelten Lohnzetteln die Höhe der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bekannt sind und keine Informationen über weitere Einkünfte vorhanden sind,
  • sich auf dieser Grundlage eine Steuergutschrift ergibt.
Hinweis: In der RV ist als weitere Voraussetzung vorgesehen, dass dem Finanzamt die Bankverbindung des Steuerpflichtigen bekannt ist; diese Einschränkung soll dem Vernehmen nach im Zuge der parlamentarischen Behandlung aber noch entfallen.
Die Durchführung der antragslosen Veranlagung ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen und führt zu einem Veranlagungsbescheid, der vom Steuerpflichtigen - ebenso wie in Fällen einer beantragten Veranlagung (Abs 2 Z 1) oder einer Pflichtveranlagung (Abs 1) - bekämpfbar ist und den Regeln der BAO über Änderungen rechtskräftiger Bescheide (zB §§ 299 oder 303 BAO) unterliegt.
Unterbleiben soll die antragslose Arbeitnehmerveranlagung in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass der Steuerpflichtige Dienstnehmer eines Scheinunternehmers iSd Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes ist, in denen Zweifel an der Identität des Steuerpflichtigen oder der Bevollmächtigung seines steuerlichen Vertreters bestehen oder sonstige schwerwiegende Bedenken gegen die antragslose Arbeitnehmerveranlagung vorliegen.
Die antragslose Veranlagung entbindet den Steuerpflichtigen nicht von der Steuererklärungspflicht gem § 42 EStG und der Steuerpflichtige ist daher auch im Fall einer erfolgten antragslosen Arbeitnehmerveranlagung verpflichtet, andere als lohnsteuerpflichtige Einkünfte über € 730,- dem Finanzamt bekannt zu geben.
Die antragslose Veranlagung soll erstmalig bei der Veranlagung 2016 zur Anwendung kommen, um der Finanzverwaltung ausreichend Zeit für die technische Implementierung zu geben. (§ 41 Abs 2, Abs 2a und § 124b Z 293 EStG)
-Negativsteuer 2015:
Damit Niedrigverdiener auch bereits für das Jahr 2015 von der Neuregelung profitieren, soll der maximale Erstattungsbetrag für das Veranlagungsjahr 2015 von € 110,- auf € 220,- und der Prozentsatz von 10 % auf 20 % der Werbungskosten angehoben werden.
Für Pendler beträgt der Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 höchstens € 450,- statt bisher € 400,-; der Prozentsatz wird von 18 % auf 36 % angehoben. (§ 33 Abs 8 und Abs 9, § 124b Z 292 lit b EStG)

Hinweis: Zu den Änderungen der RV gegenüber dem ME für den Bereich Sozialversicherung siehe bereits LN Rechtsnews 19690 vom 18. 6. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19697 vom 18.06.2015