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Steuerreformgesetz 2015/2016: Sozialversicherung - RV

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GlSpG, das GrEStG 1987, das NoVAG, die BAO, das FinStrG, das MinStG 1995, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Finanzausgleichsgesetz 2008, das FTE-Nationalstiftungsgesetz, das ASVG, das GSVG, das BSVG, das B-KUVG, das AlVG 1977, das AMPFG und das Krankenkassen-Strukturfondsgesetz geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2015/2016 - StRefG 2015/2016)

Regierungsvorlage 17. 6. 2015, 684 BlgNR 25. GP -> zum Ministerialentwurf 129/ME NR 25. GP, siehe ARD 6449/16/2015 -> Gesetzwerdung bleibt abzuwarten

1. Ziele des Gesetzesentwurfs

Die im Bereich der Sozialversicherung vorgesehenen Maßnahmen im Rahmen des StRefG 2015/2016 haben va eine Verwaltungsvereinfachung für Unternehmen zum Ziel und betreffen überwiegend das Beitragsrecht. So ist ua neben einer Zusammenfassung der Krankenversicherungsbeiträge zu einem einzigen Beitragssatz und einer Vereinheitlichung der Beitragsteile von Arbeitern und Angestellten eine Harmonisierung nicht-steuerpflichtiger und nicht-beitragspflichtiger Entgeltbestandteile vorgesehen. Die Änderungen sollen mit 1. 1. 2016 in Kraft treten.

Gegenüber dem ME 20. 5. 2015, 129/ME NR 25. GP, ARD 6449/16/2015, kam es - neben zahlreichen redaktionellen und sprachlichen Änderungen - in der Regierungsvorlage zu folgenden wesentlichen Änderungen bzw Ergänzungen:

2. Änderungen gegenüber dem ME

-Aufwendungen für Au pair-Kräfte sollen nun doch nicht aus dem Katalog der nicht als Entgelt geltenden Bezüge des § 49 Abs 3 ASVG gestrichen werden.
-Die Neuregelung von Mitarbeiterrabatten (§ 49 Abs 3 Z 29 ASVG) wurde leicht adaptiert, indem klargestellt wurde, dass auch geldwerte Vorteile aus dem kostenlosen oder verbilligten Bezug von Waren oder Dienstleistungen darunter fallen, die ein mit dem Dienstgeber verbundenes Konzernunternehmen im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.
Weiters wurden die für Mitarbeiterrabatte vorgesehene Freigrenze von 10 % auf 20 % und der vorgesehene Freibetrag von € 500,- auf € 1.000,- angehoben. Jedenfalls beitragsfrei sind somit Rabatte im Ausmaß von 20 % des Endpreises für Letztverbraucher; darüber hinausgehende Vorteile zählen zusätzlich bis zu € 1.000,- jährlich nicht als Entgelt iSd § 49 Abs 3 ASVG. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der geldwerte Vorteil eines Sachbezuges in der Verordnung nach § 50 ASVG festgesetzt wurde.
-Statt einer Beitragsgutschrift für Kleinstverdienende im GSVG und BSVG (wie im ME geplant) wird nun im BSVG stattdessen eine Rückerstattung von SV-Beiträgen vorgesehen, wenn der bewirtschaftete Einheitswert infolge der sozialversicherungsrechtlichen Wirksamkeit der Hauptfeststellung 2014/2015 (1. 1. 2017) im Vergleich zum Monat Dezember 2016 eine Steigerung von mehr als 10 % erfährt.

3. Ergänzungen gegenüber dem ME

-Für Zivildienstleistende soll der Unfallversicherungsbeitrag in Hinkunft nicht mehr in Form eines prozentuellen Anteils an der Beitragsgrundlage (1,3 %), sondern in Form eines (jährlich aufgewerteten) Fixbetrages zu entrichten sein (€ 5,05).
-§ 49 Abs 3 Z 12 ASVG bezüglich der Beitragsfreiheit von Essensgutscheinen wird an § 3 Abs 1 Z 17 EStG angepasst und dahin gehend ergänzt, dass vom Arbeitgeber gewährte Gutscheine an Mitarbeiter für Mahlzeiten bis zu einem Wert von € 4,40 pro Arbeitstag nicht als Entgelt gelten, wenn sie nur am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden (die Einschränkung auf nahe gelegene Gaststätten entfällt); können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht sofort konsumiert werden müssen, so gelten sie bis zu einem Betrag von € 1,10 pro Arbeitstag nicht als Entgelt.
-In § 49 Abs 3 Z 16 ASVG wird klargestellt, dass auch die Benützung eines betriebsärztlichen Dienstes beitragsfrei zu behandeln ist.
-GSVG: Die derzeit im GSVG vorgesehenen Mindestbeitragsgrundlagen sollen ab 1. 1. 2016 auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (Wert 2015: € 405,08) gesenkt werden. Unter einem sollen die Versicherungsgrenzen für die „neuen Selbstständigen“ auf die monatliche Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG vereinheitlicht werden.
Im Gegenzug entfällt die noch im ME vorgesehene Beitragsgutschrift für Kleinstverdienende im GSVG.
-AlVG: Die Rahmenfrist für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthalts im Ausland als Ehegatte, eingetragener Partner oder minderjähriges Kind von österreichischen Staatsangehörigen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.

Hinweis: Zu den Änderungen der RV gegenüber dem ME für den Bereich Lohnsteuer siehe LN Rechtsnews 19697 vom 18. 6. 2015.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19690 vom 18.06.2015