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Antrag betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das NoVAG, die BAO, das BFGG, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das GSVG, das BSVG und das Finanzausgleichsgesetz 2017 geändert werden sollen (Steuerreformgesetz 2020 - StRefG 2020)
AB 12. 9. 2019, 687 BlgNR 26. GP
Zum Initiativantrag 984/A BlgNR 26. GP, siehe Rechtsnews 27584.
Der Budgetausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in der Fassung eines Abänderungsantrags beschlossen. Gegenüber dem Initiativantrag ergeben sich durch den Abänderungsantrag folgende Änderungen:
1. Änderung des EStG
1.1. Steuerpflicht der Ausgleichszulage
In § 3 Abs 1 Z 4 lit f und § 25 Abs 1 Z 3 lit f EStG soll normiert werden, dass Ausgleichszulagen ab 2020 grundsätzlich steuerpflichtig sind und nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist. Zu einer tatsächlichen Steuerpflicht wird es aufgrund der niedrigen Höhe der Ausgleichszulage in den meisten Fällen ohnehin nicht kommen.
Durch die Steuerpflicht der Ausgleichszulagen erfolgt künftig auch keine Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr (ausgenommen für steuerfreie Beträge, die aufgrund von Richtsatzerhöhungen für Kinder gewährt werden).
Hintergrund für die Streichung dieses Steuerprivilegs ist das Ziel, Ausgleichszulagenbezieher und Personen mit gleich hoher Eigenpension künftig steuerrechtlich gleichzustellen. (§ 3 Abs 1 Z 4 lit f, § 25 Abs 1 Z 3 lit f und § 124b Z 344 EStG)
Hinweis: Damit die betroffenen Ausgleichszulagenbezieher durch die Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage keine Einkommenseinbußen erleiden, soll aber gleichzeitig mit dem Pensionsanpassungsgesetz 2020 die Ausgleichszulage für Ehepaare 2020 außertourlich von € 1.398,97 (Wert 2019) auf € 1.472,- angehoben werden. (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG im Pensionsanpassungsgesetz 2020, AB 12. 9. 2019, 688 BlgNR 26. GP; zum GSVG und BSVG siehe weiter unten).
1.2. SV-OG – Stiftungen
Die Stiftungen, die im Rahmen der Organisationsreform der Sozialversicherung (SV-OG, BGBl I 2018/100, ARD 6631/17/2019) aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichtet wurden, sollen von der Körperschaftssteuer befreit werden (§ 5 Z 15 und § 21 Abs 2 Z 3 KStG). Ebenso ist eine Einkommenssteuerbefreiung der Leistungen an die Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Zwecke vorgesehen. (§ 3 Abs 1 Z 36 EStG)
1.3. Freigrenze für Kapitaleinkünfte von Agrargemeinschaften
Nach derzeitiger Verwaltungspraxis sind Ausschüttungen bis zu € 2.000,- steuerfrei (Freigrenze), weil diesen Ausschüttungen vielfach in gleicher Höhe Ausgaben gegenüberstehen (vgl Rz 6218 EStR). Eine solche Freigrenze soll nunmehr auch gesetzlich geregelt werden.
In Anbetracht der klimatischen Veränderungen und daraus folgenden Schäden insbesondere in Wirtschaftswäldern steigen jedoch auch bei Agrargemeinschaften die finanziellen Anforderungen, sodass die Mitglieder oft einen höheren Beitrag zu leisten haben. Die Freigrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen von den Agrargemeinschaften soll daher auf € 4.000,- gesetzlich festgelegt werden. (§ 27 Abs 2 Z 1 lit d EStG)
2. MiFiGG 2017 – Inkrafttreten
Die Europäische Kommission hat die Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiGG 2017, BGBl I 2017/106, Rechtsnews 23938) nicht untersagt. Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit soll daher nun das Inkrafttreten mit 1. 10. 2019 für sämtliche steuerliche Regelungen betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausdrücklich im Gesetzestext festgehalten werden. (§ 5 Z 14, § 6b, § 26c Z 65 KStG; § 27 Abs 7, § 124b Z 326 EStG)
3. Änderung des NoVAG
3.1. Wohnmobile
Zwischenzeitig vorgelegte Daten zeigen, dass die zunächst vorgeschlagene Adaptierung der Formel für Wohnmobile nicht ausreichend dem Ziel Rechnung trägt, eine überproportional hohe NoVA-Belastung hintanzuhalten.
Zudem werden Wohnmobile vielfach individuell nach Kundenwunsch konzipiert, die Ausstattung kann Auswirkungen auf den WLTP-Wert haben. Dadurch steht der WLTP-Wert allenfalls im Kaufzeitpunkt des Fahrzeuges nicht fest und kann dem Käufer des Wohnmobils nicht abschließend bekannt gegeben werden.
Für Wohnmobile soll daher der CO2-Emissionswert, der der Berechnung des Steuersatzes zugrunde liegt, wahlweise mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen werden können. Der Mindeststeuersatz beträgt in diesem Fall 16 %. (§ 6 Abs 4 Z 4 NoVAG)
4. Änderung des TabStG
Um den heimischen Trafikanten einen wettbewerbsfähigen Verkauf von Tabak zum Erhitzen zu ermöglichen und eine steigende Einfuhr aus Drittländern zu verhindern, soll der Tabaksteuersatz weniger stark angehoben werden als im Initiativantrag ursprünglich geplant (Anhebung auf nun € 149,- statt auf € 161 je Kilogramm ab 1. 4. 2022). (§ 4 Abs 1 Z 5, § 44s TabStG)
5. Änderung des GSVG und BSVG
Im Zusammenhang mit der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (siehe oben) soll der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt soll ab 2020 von derzeit € 1.398,97 (Wert 2019) auf € 1.472,00 außertourlich erhöht werden. (§ 150 Abs 1 lit a sublit aa, § 376 GSVG, § 141 Abs 1 lit a sublit aa, § 369 BSVG)
Mit der Einfügung § 149 Abs 4 lit t GSVG und § 140 Abs 4 lit t BSVG soll die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 3 EStG erweitert werden. (zum ASVG siehe das Pensionsanpassungsgesetz 2020, AB 12. 9. 2019, 688 BlgNR 26. GP)