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Stiftungsprüfer: Unbefristete Bestellung auch nach Inkrafttreten des A-QSG

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

A-QSG: § 1, § 15

PSG § 20

Nach dem A-QSG haben sich Abschlussprüfer einer externen Qualitätsprüfung zu unterziehen. Der Arbeitsausschuss für externe Qualitätsprüfungen erteilt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 A-QSG eine Bescheinigung, die gem § 15 Abs 2 A-QSG bis zu dem Zeitpunkt zu befristen ist, zu dem die nächste externe Qualitätsprüfung durchzuführen ist. Die Gültigkeit einer Bescheinigung erlischt einen Monat nach Fristablauf.

Auch die Stiftungsprüfung ist eine Abschlussprüfung iSd § 1 Z 1 A-QSG. Das Fehlen einer Bescheinigung nach § 15 A-QSG bildet ein Bestellungshindernis für einen Stiftungsprüfer bzw einen Beendigungsgrund. Erlöscht die Bescheinigung des Stiftungsprüfers, ohne dass er eine neuerliche Bescheinigung erlangt, kann dem durch Abberufung Rechnung getragen werden. Zweckmäßigerweise wird der Stiftungsprüfer dem Firmenbuchgericht das Erwirken einer neuerlichen Bescheinigung mitzuteilen haben. Ein Grund für eine - vom historischen Gesetzgeber jedenfalls im Regelfall eindeutig nicht gewollte - bloß befristete Bestellung des Stiftungsprüfers im Hinblick auf die bloß abstrakte Möglichkeit, dass er nach Ablauf der Bescheinigung keine neuerliche Bescheinigung erlangt, ist jedenfalls nicht erforderlich.

OGH 19. 3. 2015, 6 Ob 37/15g

Entscheidung

Zudem hat der OGH zusammengefasst ua ausgesprochen:

-Die Bestimmung des § 20 Abs 1 PSG („Der Stiftungsprüfer ist vom Gericht, gegebenenfalls vom Aufsichtsrat zu bestellen.“) ist zwingend; die Stiftungserklärung kann daher kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen.
-Das PSG enthält keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer. Regelungen über die Funktionsdauer können allerdings in der Stiftungserklärung getroffen werden, wobei der Spielraum von der Bestellung für jeweils eine Prüfung bis zur zeitlich unbeschränkten Bestellung reicht. Sieht die Stiftungserklärung keine Beschränkung der Funktionsperiode vor, ist diese nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1132 BlgNR 18. GP zu § 20) und der Lehre grundsätzlich unbeschränkt.
-Mangels einer Befristung der Bestellung bleibt der Stiftungsprüfer so lange im Amt, bis er zulässigerweise abberufen wird oder seine Tätigkeit auf sonstige Weise endet.
-Das Bestellungsorgan kann jedoch die Bestellung des Stiftungsprüfers auch bei Fehlen entsprechender Regelungen in der Stiftungserklärung im eigenen Ermessen auf eine bestimmte Funktionsperiode beschränken.
Abweichende Regelungen über die Funktionsperiode in der Stiftungserklärung sind sowohl für das Gericht als auch gegebenenfalls für den Aufsichtsrat bindend. Sieht die Stiftungserklärung eine variable Zeitspanne vor, liegt es im Ermessen des bestellenden Organs, die Bestellung des Stiftungsprüfers für ein, zwei oder drei Perioden vorzunehmen.
-Die Stiftungserklärung kann auch Regelungen über die Wiederholbarkeit der Bestellung desselben Prüfers vorsehen, wobei ohne Aufnahme einer derartigen Regelung die Wiederbestellung eines Prüfers mangels gegenteiliger Anordnung des Gesetzes beliebig oft möglich ist. Eine Rotation hat der Gesetzgeber nicht zwingend vorgesehen.
-Die Stiftungserklärung kann anderen Stellen ein Vorschlagsrecht betreffend die Funktionsdauer einräumen. Daran ist aber das Gericht nicht gebunden.
-Wenn die Vorinstanzen im vorliegenden Fall eine Bestellung auf unbestimmte Zeit vornahmen, so folgten sie dabei nicht nur der Absicht des historischen Gesetzgebers, sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum. Diese Vorgangsweise bedurfte auch keiner besonderen Begründung. Der vom Vorstand erstattete Vorschlag war für das Gericht in keiner Weise bindend; das Gericht ist daher auch nicht verpflichtet, eine allfällige Abweichung vom erstatteten Vorschlag zu begründen.
-Daran hat auch das Inkrafttreten des A-QSG nichts geändert.
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 19405 vom 29.04.2015