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Straßenbahn im Nachbarrecht

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

ABGB: § 364 Abs 2, § 364a

1. Der nachbarrechtliche Unterlassungsanspruch nach § 364 Abs 2 ABGB gegen Immissionen kann auch von einem Mieter geltend gemacht werden.

2. Von einer behördlich genehmigten Anlage iSd § 364a ABGB ist grundsätzlich nur auszugehen, wenn die Anrainer im Genehmigungsverfahren Parteistellung hatten. Bei Anlagen von hohem öffentlichen Interesse genügt es jedoch, wenn im Genehmigungsverfahren zwar keine Parteistellung besteht, dort aber auf die schutzwürdigen Interessen der Anrainer zumindest generell Rücksicht zu nehmen ist.

Straßenbahnanlagen sind daher trotz fehlender Parteistellung der Nachbarn im eisenbahnrechtlichen Bewilligungsverfahren behördlich genehmigte Anlagen iSd § 364a ABGB.

Die Qualifikation als behördlich genehmigte Anlage schließt nachbarrechtliche Unterlassungsansprüche nur hinsichtlich jener Immissionen aus, die von der behördlichen Genehmigung gedeckt sind, dh sich im Rahmen der gesetzten Grenzwerte halten oder mangels Grenzwerten für den Anlagenbetrieb typisch und durch zumutbare Vorkehrungen nicht vermeidbar sind. Es ist davon auszugehen, dass auch der Lärm von Gleisarbeiten, die aus verkehrstechnischen Gründen während der Nacht durchgeführt werden, von der Genehmigung des Straßenbahnbetriebs gedeckt ist, wenn alle wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen getroffen werden, um die Belästigung der Anrainer möglichst gering zu halten.

OGH 28. 1. 2016, 1 Ob 47/15s

Anmerkung

In 2 Ob 57/09k = Zak 2010/298, 174 hat der OGH noch offen gelassen, ob eine Eisenbahn als behördlich genehmigte Anlage im Sinn des Nachbarrechts qualifiziert werden kann.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21239 vom 04.03.2016