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Verordnung der BMI zur Bezeichnung von Symbolen, deren Verwendung verboten ist (Symbole-BezeichnungsV)
BGBl II 2015/23, ausgegeben am 11. 2. 2015
Das am 1. 1. 2015 in Kraft getretene Symbole-Gesetz, BGBl I 2014/103 = LN Rechtsnews 18678 vom 2. 1. 2015, regelt das Verbot der Verwendung von Symbolen
1. | der Gruppierung Islamischer Staat (IS); |
2. | der Gruppierung Al-Qaida; |
3. | von Gruppierungen, die Teil- oder Nachfolgeorganisationen dieser beiden Gruppierungen oder diesen zuzurechnen sind. |
Konkret wird verboten, Symbole einer dieser Gruppierungen in der Öffentlichkeit - auch unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel - darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen und Embleme anzusehen.
Die Symbole-BezeichnungsV bezeichnet nunmehr (im Anhang) die Symbole, deren Verwendung gem § 2 Abs 1 Symbole-Gesetz, BGBl I 2014/103, verboten ist.
Hinweis:
Die Benennung der erwähnten Teil- oder Nachfolgeorganisationen kann durch Verordnung der Bundesregierung (§ 2 Abs 2 Symbole-Gesetz)erfolgen; eine solche Verordnung wurde aber noch nicht erlassen.
Bearbeiterin: Sabine Kriwanek