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Teilweiser Verfall einer Marke

Bearbeiter: Sabine Kriwanek / Bearbeiter: Barbara Tuma

MarkSchG § 33b

RL 2008/95/EG: Art 12

1. Die Begründung einer bloßen Verfahrensunterbrechung zur Vorlage an den EuGH entfaltet keine Bindungswirkung.

2. Eine Marke kann für eine Ware, für die sie eingetragen ist, für verfallen erklärt werden, wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher dieser Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist. Dies kann auch zu einer nur teilweisen Löschung der Marke führen (hier: teilweise Löschung der Marke Kornspitz für an Endverbraucher gerichtete Backwaren), und zwar auch dann, wenn dadurch die verbleibende Marke (hier: weiterhin registriert für Roh- und Zwischenprodukte wie Mehle und Getreidepräparate, Backmittel und Teiglinge) allenfalls entwertet wird.

OGH 11. 8. 2015, 4 Ob 63/15s

Entscheidung

Nach den Feststellungen hält die Antragsgegnerin Bäcker bzw Lebensmittelhändler, die die Backware Kornspitz an den Endverbraucher verkaufen, nicht dazu an, das Zeichen ® bei der Präsentation der Waren zu verwenden. Die Bäcker verwenden ihren Kunden gegenüber keinen Hinweis auf die Herkunft der Backmischung; eine Zuordnung ist von der Antragsgegnerin nicht gewollt.

Gem der Entscheidung EuGH 6. 3. 2014, C-409/12, Backaldrin Österreich The Kornspitz Company, LN Rechtsnews 16867 vom 7. 3. 2014 = RdW 2014/224, kann es als Untätigkeit iSd RL 2008/95/EG angesehen werden, wenn es der Inhaber einer Marke unterlässt, die Verkäufer dazu zu bewegen, die Marke für den Vertrieb der betreffenden Ware mehr zu benutzen.

Auf Basis der Feststellungen und der E C-409/12 hält der OGH die Beurteilung des BerufungsG für vertretbar, dass die partielle Umwandlung der Marke in eine verkehrsübliche Bezeichnung auf die Untätigkeit der Antragsgegnerin zurückzuführen ist.

Die Antragsgegnerin hält die teilweise Löschung der Marke Kornspitz (für an Endverbraucher gerichtete Backwaren, feine Backwaren, auch zum Aufbacken vorbereitet) allerdings für unvereinbar mit dem grundrechtlich gewährleisteten Schutz des geistigen Eigentums, weil dies zu einer massiven Entwertung der verbleibenden Marke führen würde, die weiterhin für Roh- und Zwischenprodukte registriert ist (Mehle und Getreidepräparate, Backmittel, Teiglinge, auch tiefgefroren). Nach Ansicht des OGH wurde im vorliegenden Fall jedoch vertretbar bejaht, dass die Marke iSd Rsp der EuGH infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers aus der Sicht allein der Endverbraucher der Ware zur gebräuchlichen Bezeichnung dieser Ware geworden ist. Die Berücksichtigung einer dadurch allenfalls eintretenden Entwertung der verbleibenden Marke mit dem Ergebnis, dass die teilweise Löschung der Marke zu unterbleiben hätte, liefe der zitierten EuGH-Rsp zuwider, weil dann die Sicht allein der Endverbraucher letztlich unmaßgeblich wäre.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20486 vom 30.10.2015