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1. Tilgungspriorität kommt gem § 1416 ABGB jener Schuldpost zu, die der Gläubiger bereits - gerichtlich oder außergerichtlich - eingefordert hat. Unter mehreren eingeforderten Schuldposten entscheidet die Intensität der Einforderung, die von der Rsp zum Teil auch unter dem Blickwinkel der Beschwerlichkeit beurteilt wird.
Die Leistung ist somit primär auf jene Verbindlichkeit anzurechnen, deren Geltendmachung gegenüber anderen weiter vorangeschritten ist, und zwar in der Abfolge Einmahnung, Einklagung (allgemeiner: Verfolgung im gerichtlichen Erkenntnisverfahren) und Zwangsvollstreckung. Eine Forderung, zu deren Gunsten ein Exekutionstitel besteht, gilt als dem Schuldner iSd § 1416 ABGB beschwerlicher als eine solche, bei der dies nicht der Fall ist.
2. Die im Sanierungsverfahren angemeldeten und nicht bestrittenen, daher titulierten Bestandzinsforderungen (§ 156c IO, § 1 Z 7 EO) sind infolge der höheren Intensität ihrer Einforderung - ungeachtet der durch den Sanierungsplan hinausgeschobenen Fälligkeit - vorrangig gegenüber den Bestandzinsansprüchen, die nach der Aufhebung des Sanierungsverfahrens (§ 152b Abs 2 IO) und vor der zweiten Sanierungsplanrate fällig geworden sind, bisher aber „nur“ eingeklagt und noch nicht tituliert sind.
OGH 18. 11. 2015, 3 Ob 209/15d
Entscheidung
Im vorliegenden Fall war daher die von der Kl geleistete Zahlung, wie von ihr intendiert, auf die zweite Sanierungsplanrate anzurechnen und nicht, wie von der Bekl gewünscht, auf die eingeklagten Bestandzinsforderungen.
Entgegen der Ansicht der Bekl kann - so der OGH - weder von einem „Missbrauch der Privilegien des Sanierungsplans“ noch von einer „sachlich nicht gerechtfertigten Auslegung des § 1416 ABGB“ gesprochen werden. Es bestehe auch keine gesetzliche Grundlage für ihre Ansicht, die zweite Sanierungsplanrate könne „für Zwecke des § 1416 ABGB“ nur als außergerichtlich eingemahnt (und nicht als tituliert) angesehen werden.