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Wenn die Durchsetzung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen für Mängel gegen den Bauträger unmöglich oder erheblich erschwert ist (insb aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens), kann der Erwerber gem § 16 BTVG schriftlich die Abtretung jener Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche verlangen, die dem Bauträger aufgrund mangelhafter Leistungen gegenüber Dritten zustehen. Ob unter dem Erwerber nur der Vertragspartner des Bauträgers oder auch ein Einzelrechtsnachfolger zu verstehen ist, bleibt offen.
Aus dem Schreiben, mit dem die Abtretung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gem § 16 BTVG verlangt wird, muss der konkrete Anspruchssteller bestimmt oder zumindest bestimmbar hervorgehen.
Ein Schreiben, in dem ein Rechtsanwalt vom Bauträger eines Wohnungseigentumsprojekts die Abtretung namens „der Eigentümergemeinschaft bzw der einzelnen Miteigentümer oder Erwerber“ verlangt, löst die Zession nach § 16 BTVG nicht aus, weil die konkreten Anspruchssteller (Eigentümergemeinschaft, damalige oder derzeitige Miteigentümer) daraus nicht eruierbar sind.