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Die §§ 6 und 7 IO, die eine Prozesssperre während des Insolvenzverfahrens sowie die Unterbrechung anhängiger Verfahren durch die Insolvenzeröffnung anordnen, erfassen auch Schiedsverfahren.
Die strittige Frage, ob der Schiedskläger im Fall der Bestreitung seiner im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung das nach § 7 IO unterbrochene Schiedsverfahren gem § 113 IO fortsetzen kann oder eine Prüfungsklage beim Insolvenzgericht einbringen muss, bleibt offen.
Anhängig iSd § 7 IO ist ein Schiedsverfahren nicht erst ab Schiedshängigkeit, sondern bereits ab jenem Zeitpunkt, in dem der Schiedskläger den ersten Schritt gesetzt hat, der nach der konkreten Schiedsvereinbarung zur Rechtsverfolgung erforderlich ist (hier: Aufforderung des Gegners zur Benennung eines Schiedsrichters).
Auch das Verfahren über einen Antrag nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO auf gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gegners unterbrochen. Zurückzuweisen wäre der Antrag nur dann, wenn er erst nach Insolvenzeröffnung gestellt wird.
OGH 17. 3. 2015, 18 ONc 6/14y
Anmerkung
Übereinstimmende Aussagen enthalten die zeitgleich ergangenen E 18 ONc 7/14w und 18 ONc 1/15i.