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Bei einer interdisziplinären Demenzstation handelt es sich um eine psychiatrische Abteilung iSd § 2 UbG, die dem Unterbringungsrecht unterliegt.
Der Abteilungsleiter, dem im Unterbringungsverfahren Parteistellung und Rechtsmittellegitimation zukommt, kann sich im erstinstanzlichen Verfahren einschließlich der Rekursanmeldung gem § 4 Abs 1 AußStrG iVm § 12 Abs 2 UbG von jeder eigenberechtigten Person vertreten lassen (hier: vom Krankenhausjuristen). Die Vertretungsvollmacht ist dem Erstgericht urkundlich nachzuweisen.
OGH 19. 11. 2015, 7 Ob 169/15a
Entscheidung
Die Patienten der interdisziplinären Demenzstation wurden zum Teil nach dem Heimaufenthalts- und zum Teil nach dem Unterbringungsregime behandelt, je nachdem, ob der jeweilige Patient von der neurologischen oder von der psychiatrischen Abteilung zugewiesen wurde. Zur Begründung berief sich der Abteilungsleiter insb darauf, dass Pfleglinge interdisziplinär geführter Bereiche gem § 6 Abs 7 Z 1 KAKuG jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zuordenbar sein müssen.
Nach Ansicht des OGH kann diese formale Zuordnung die vorgenommene Unterscheidung zwischen den Patienten, die auch aus medizinischer Sicht unhaltbar erscheint, nicht rechtfertigen. Die Demenzstation sei in Hinblick auf die Eigenarten der Krankheit, die medizinischen Tätigkeiten und die erforderliche Qualifikation des Personals für alle Patienten einheitlich als psychiatrische Abteilung zu qualifizieren.