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Unterhaltsabsetzbetrag - Regelbedarfsätze für 2016

BMF 14. 9. 2015, BMF-010222/0050-VI/7/2015, BMF-AV 135/2015

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst (Anm d Red: siehe Zak 2015/521).

Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2016 heranzuziehen.


Altersgruppe0 - 3 Jahre€ 199,-
3 - 6 Jahre€ 255,-
6 - 10 Jahre€ 329,-
10 - 15 Jahre€ 376,-
15 - 19 Jahre€ 443,-
19 - 25 Jahre€ 555,-

Bezüglich der Voraussetzung für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Lohnsteuerrichtlinien 2002 verwiesen (Rz 795 bis Rz 804 LStR 2002). Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden.

Anmerkung:

Steuerrechtlich sind die Regelbedarfsätze für den Unterhaltsabsetzbetrag (§ 33 Abs 4 Z 3 EStG) von Bedeutung: Liegt weder eine behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch ein schriftlicher Vertrag vor, dann bedarf es der Vorlage einer Bestätigung der empfangsberechtigten Person, aus der das Ausmaß des vereinbarten Unterhalts und das Ausmaß des tatsächlich bezahlten Unterhalts hervorgehen. In allen diesen Fällen steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden Kalendermonat zu, wenn

-der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und
-die von den Gerichten angewendeten sogenannten Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002).
Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 20235 vom 17.09.2015