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Urheberrecht: Neuregelung der Verwertungsgesellschaften - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz über Verwertungsgesellschaften (Verwertungsgesellschaftengesetz 2016 - VerwGesG 2016)

RV 15. 3. 2016, 1057 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Das VerwGesG 2016 dient der Umsetzung der RL 2014/26/EU [über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online- Nutzung im Binnenmarkt]. Der aus dieser RL folgende Anpassungsbedarf ist durch eine simple Novellierung des VerwGesG 2006 nicht zu bewältigen, sondern erfordert eine umfassende Überarbeitung und Neuordnung der geltenden Normen in einer Neukodifikation.

Dabei sollen, soweit dies nach der RL möglich ist, die bewährten Grundsätze und Normen des geltenden Rechts übernommen, in systematischer Hinsicht etwas überarbeitet und durch die Richtlinienvorgaben ergänzt werden. Soweit angezeigt, sollen dabei auch einige Änderungen vorgenommen werden, die nicht von der RL verlangt werden.

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahmen:

1.Überarbeitung der Regeln über die „Betriebsgenehmigung“ unter Wahrung bisheriger Grundsätze. Der Entwurf schlägt dabei - anders als die RL - anstelle des Begriffs „Betriebsgenehmigung“ den Begriff „Wahrnehmungsgenehmigung“ vor, weil es auf die kollektive Wahrnehmung eines bestimmten Rechts und nicht auf die Aufnahme des Betriebs einer Verwertungsgesellschaft ankommen soll.
2.Einführung eines neuen Abschnitts über Mitgliedschaft und Unternehmensverfassung (ua Anforderungen an die Mitgliedschaft, Organe, Teilnahmne- und Stimmrechte).
3.Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Rechteinhabern und Bezugsberechtigten aufgrund der Richtlinienvorgaben (Rechtewahrnehmung, Einziehung und Verwaltung der Einnahmen etc)
4.Konkretisierung der Rechte und Pflichten gegenüber Nutzern aufgrund der Richtlinienvorgaben (etwa Erteilung von Nutzungsbewilligungen).
5.Ausbau der Transparenz- und Berichtspflichten aufgrund der Richtlinienvorgaben (Rechnungslegung gegenüber Bezugsberechtigten bzw anderen Verwertungsgesellschaften, Auskunft über das Repertoire, Veröffentlichungspflichten, Transparenzbericht, Prüfung und Offenlegung des Transparenzberichts).
6.Einführung eines neuen Abschnitts mit Sondervorschriften für Verwertungsgesellschaften, die Mehrgebietslizenzen für Online-Rechte an Musikwerken vergeben.
7.Einführung eines Beschwerdemanagements, Ausbau alternativer Streitbeilegungsmechanismen und Erweiterung der Aufgaben der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften aufgrund der Richtlinienvorgaben; Internationalisierung und Stärkung der Aufsicht über Verwertungsgesellschaften.

Das VerwGesG 2016 soll grds mit 1. 6. 2016 in Kraft treten und damit das VerwGesG 2006, BGBl I 2006/9, ablösen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 21307 vom 18.03.2016