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Urheberrecht: UrhG-Nov 2014 - BGBl

Bundesgesetz, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2014 - UrhG-Nov 2014)

BGBl I 2015/11, ausgegeben am 13. 1. 2015

Zur unverändert übernommenen RV und zum näheren Inhalt der Novelle siehe LN Rechtsnews 18451 vom 19. 11. 2014.

Die RL 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke war bis 29. 10. 2014 umzusetzen. Zur Erleichterung der Digitalisierung und Verbreitung des europäischen Kulturerbes über das Internet durch Bibliotheken, Museen und Archive sieht die RL eine Ausnahme bzw Beschränkung des Vervielfältigungsrechts und des Zurverfügungstellungsrechts an verwaisten Werken zugunsten öffentlich zugänglicher Einrichtungen sowie öffentlich-rechtlicher Rundfunkunternehmen vor, die im Rahmen ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben Zugang zu ihrem Werkbestand ermöglichen. Als „verwaiste Werke“ gelten grds Werke, deren Rechteinhaber unbekannt oder nicht auffindbar sind.

Die Novelle setzt diese RL nun - rückwirkend mit 29. 10. 2014 - in § 56e UrhG, § 57 Abs 3a Z 4 UrhG und durch entsprechende Ergänzungen verschiedener Verweise auf diese Bestimmungen um.

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18745 vom 14.01.2015