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UWG-Novelle 2015 - RV

Bearbeiter: Sabine Kriwanek

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 - UWG geändert werden soll (UWG-Novelle 2015)

RV 17. 2. 2015, 482 BlgNR 25. GP

Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Im Mahnschreiben der Europäischen Kommission vom 26. 9. 2013 im Vertragsverletzungsverfahren Nr 2013/2168, vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der RL 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (RL-UGP) nicht vollständig erfüllt habe. Zur Vermeidung eines wenig zielführenden Verfahrens vor dem EuGH soll das UWG daher entsprechend den Vorschlägen der EK abgeändert werden.

Laut den Erläuterungen handelt es sich um rein formelle Anpassungen, weshalb auch eine Änderung der Judikatur hinsichtlich irreführender oder aggressiver Geschäftspraktiken nicht zu erwarten ist.

Betroffen von den Anpassungen sind § 1a Abs 2 UWG (aggressive Geschäftpraktik), § 2 Abs 4, 5 und 6 UWG (irreführende Geschäftspraktiken), § 2a UWG (vergleichende Werbung).

§ 30 UWG (Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren) und § 34 Abs 2 UWG entfallen:

-Die Kommission ist der Ansicht, dass sich § 30 Abs 1 UWG hinsichtlich Inhalt und Zweck dieser Bestimmung mit Anhang I Nr 7 RL-UGP überschneidet bzw ein Unterfall dieser Ziffer ist. Nach Aufhebung des § 30 UWG werden daher praktische Fälle des Hinweises auf eine Insolvenzmasse beim Verkauf von Waren, obwohl diese nicht mehr zum Bestand der Insolvenzmasse gehören, im Ergebnis voraussichtlich unter Anhang I Nr 7 der RL über unlautere Geschäftspraktiken fallen oder unter dem generellen Verbot irreführender Geschäftspraktiken zu prüfen sein.
-Gemäß § 22 Abs 1 VStG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGBl I 2013/33, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung grds nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Es ist daher nun nicht mehr erforderlich, die bloße Subsidiarität einer verwaltungsbehördlichen Strafbarkeit in den Verwaltungsvorschriften eigens anzuordnen. § 34 Abs 2 UWG wird daher aufgehoben.

Ferner wird in den Erläuterungen auf die Entscheidung EuGH 3. 4. 2014, C-515/12, 4finance (vgl LN Rechtsnews 17036 vom 4. 4. 2014 = RdW 2014/264) hingewiesen und dazu angemerkt, dass Anhang Z 14 UWG so wie Anhang I Nr 14 RL-UGP dahin auszulegen ist, dass ein Schneeballsystem nur dann unter allen Umständen eine unlautere Geschäftspraxis darstellt, wenn ein solches System vom Verbraucher einen finanziellen Beitrag gleich welcher Höhe im Austausch für die Möglichkeit verlangt, eine Vergütung zu erzielen, die hauptsächlich durch die Einführung neuer Verbraucher in ein solches System und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Produkten zu erzielen ist.

Als Datum des Inkrafttretens ist der Tag nach Kundmachung im BGBl vorgesehen. § 30 UWG soll gleichzeigt außer Kraft treten, frühestens jedoch mit Ablauf des 30. 5. 2015.

Hinweis: Mit demselben Vertragsverletzungsverfahren stehen teilweise auch Änderungen der GewO 1994 im Zusammenhang (Zulassung des Direktvertriebs von Kosmetika; zur RV siehe LN Rechtsnews 18986 vom 19. 2. 2015).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 18985 vom 19.02.2015